Gewährleistungsversicherungen (W&I Insurance) ‒ Versicherungsumfang
Die Versicherungspolice einer W&I-Versicherung ist dem Aufbau eines Unternehmenskaufvertrages nachgebildet und wie dieser individuell verhandelbar. Die Police knüpft an die im Kaufvertrag vereinbarten Garantien und Rechtsfolgen im Falle einer Garantie-
verletzung an. Die W&I-Versicherung deckt in der Transaktionspraxis selten alle Risiken aus dem Unternehmenskaufvertrag ab. In einem sog. „Warranty Spreadsheet“ wird festgelegt, welche vom Verkäufer übernommene Garantien und Freistellungen in welchem Umfang versichert sind.
Vom Versicherungsschutz überwiegend ausgenommen sind Risiken aus einer Kaufpreisanpassung. Dies betrifft zum einen die Bestimmung des endgültigen Kaufpreises auf der Grundlage einer Stichtagsbilanz zum Zeitpunkt Transaktions-
vollzugs (Closing). Abweichungen zwischen dem bei Vertragsabschluss vereinbarten vorläufigen Kaufpreis und dem endgültigen Kaufpreis sind regelmäßig nicht versichert. Zum anderen sind hiervon Locked-Box-Regelungen betroffen, bei dem der endgültige Kaufpreis auf der Grundlage z.B. des letzten Jahresabschlusses bestimmt wird und damit bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Bei dieser Art der Kaufpreisbestimmung hat der Verkäufer zu garantieren, dass in der Zeit zwischen dem Stichtag des Jahresabschlusses und dem Unterzeichnungstag keine Cash-Entnahmen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgt sind. Auch diese Garantien werden in der Police ausgenommen.
Kein Versicherungsschutz besteht ferner für Risiken, die dem Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungs-
vertrages bekannt sind. Da der Käufer bei der käuferseitigen W&I-Versicherung dem Versicherer die Due Diligence-Berichte offenlegen muss, kann dies einen Ausschluss aller im Rahmen der Due Diligence festgestellten Risiken begründen. Ebenso nicht versicherbar sind zukunftsbezogene Garantien. Schließlich werden in der Praxis die Garantie-
bereiche vom Versicherungsschutz ausgenommen, die aus Sicht der Versicherung im Rahmen der Due Diligence nicht hinreichend geprüft worden sind.
Neben den vorstehenden Versicherungsausschlüssen werden in der Police regelmäßig Abweichungen von den vertraglich zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Garantien vereinbart. Einzelne Garantieversprechen können eingeschränkt werden. Dies kann durch Einführung einer Wesentlichkeitsschwelle oder die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf bestes Wissen des Verkäufers geschehen. Es kommt aber auch vor, dass der Haftungs-
umfang der Versicherung gegenüber den vertraglichen Garantien hinausgeht. Hiervon kann beispielhaft der ersatzfähige Schaden betroffen sein, indem sich die Versicherung zum Ersatz eines weitergehenden Schadens verpflichtet, als dies im Unternehmenskaufvertrag vorgesehen ist.
Die Deckungssumme der W&I-Versicherung entspricht häufig der praxisüblichen Haftungshöchstsumme bei der Verletzung operativer Garantien. In der Praxis entspricht dies typischerweise zwischen 10 % und 50 % des Transaktionsvolumens. Selbstbehalte sind heute eher unüblich.