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Gesetzlicher Urlaubsanspruch in Spanien

30/06/2017
| Karl H. Lincke
Gesetzlicher Urlaubsanspruch in Spanien

Das Recht auf Urlaub stellt eines der wichtigsten Rechte der Arbeitnehmer dar und ist im spanischen Arbeitnehmerstatut (ET) geregelt.

Rechtsgrundlage und Dauer

Der jährliche Urlaub eines Angestellten wird in einem Tarifvertrag oder einem individuellen Vertrag (Vereinbarung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer) festgelegt. Die Mindestdauer beträgt 30 Kalendertage. Die Urlaubszeiten werden von jedem Unternehmen individuell festgelegt, der Arbeitnehmer muss die Zeiträume jedoch min. zwei Monate vor deren Beginn kennen.

Finanzielle Entschädigung

Sofern keine anderweitigen Parteivereinbarungen vorliegen, muss der Urlaub noch während des Jahres genommen werden, in dem er vereinbart wurde, ansonsten erlischt der Urlaubsanspruch. Grds. wird ein nicht genommener Urlaub nicht finanziell entschädigt, es sei denn, die Parteien haben sich im Vertrag anderweitig geeinigt.

Urlaub während Arbeitsunfähigkeit

Sofern der jährliche Urlaub mit der Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Person zusammenfällt (bspw. Mutterschaft, Schwangerschaft o.ä.) besteht die Möglichkeit den Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, auch wenn das Kalenderjahr bereits beendet ist. Bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit kann der Anspruch ausgeübt werden, sobald der Betroffene gesund geschrieben ist, jedoch innerhalb von 18 Monaten, ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urlaub festgelegt wurde.

Anspruch auf bezahlten Urlaub

Nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften Spaniens ist der Arbeitgeber verpflichtet den Jahresurlaub von Vollzeitarbeitenden entsprechend ihrem Gehalt zu bezahlen. Auch Teilzeitangestellte haben Anspruch auf 30 Kalendertage Urlaub, der zu erhaltende Betrag wird proportional zu den Arbeitsstunden berechnet. Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens kommt der Lohngarantiefond (FOGASA) für die Urlaubsentschädigung auf.

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