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Gesetzliche Abfindung im spanischen Recht verstößt gegen europäische Abkommen

30/09/2024
| Sandra Schramm
Gesetzliche Abfindung im spanischen Recht verstößt gegen europäische Abkommen

Am 29. Juli 2024 veröffentlichte der Europäische Sozialrechtsausschuss seine Entscheidung über die von der spanischen Gewerkschaftsorganisation UGT eingereichte Beschwerde. Demnach verstoße die für ungerechtfertigte Kündigungen vorgesehene gesetzliche Abfindung gegen Artikel 24 des völkerrechtlichen Abkommens der europäischen Sozialrechtscharta (ESC), da die gesetzliche Abfindung weder abschreckenden noch wiederherstellenden Charakter habe und gekündigten Personen keinen ausreichenden Schutz garantiere.

Ein Teil der spanischen Rechtsprechung hatte schon in vorherigen Entscheidungen dargelegt, dass in Ausnahmefällen eine höhere Abfindung gezahlt werden muss, wenn die folgenden Kriterien erfüllt seien:

  • wenn die Kündigung rechtsmissbräuchlich erfolgte.
  •  wenn die Abfindungszahlung offensichtlich unzureichend ist.
  •  wenn durch die Kündigung ein spezifischer Schaden entstanden ist, der durch die gesetzliche Abfindung nicht abgedeckt wird.
  • wenn Schadenersatz in der Klage gefordert wird, der vom Gericht anerkannt wird.

Letzter Punkt wurde von einigen Gerichten bereits auf der Grundlage des  Übereinkommens 158 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und Art. 24 der benannten Sozialrechtscharta in den Fällen ausgeurteilt, wobei die Gerichte darauf hinwiesen, dass für diese zusätzliche Entschädigung objektive Grenzen bestehen müssen, da es andernfalls zur Rechtsunsicherheit bei den Akteuren führen würde.

Ein anderer Teil der spanischen Rechtsprechung lehnt eine zusätzliche Entschädigung aufgrund der gesetzlichen Regelung in Art. 56 des spanischen Arbeitnehmerstatuts ab:

„Artikel 56 Ungerechtfertigte Entlassung
(1) Wird die Entlassung für ungerechtfertigt erklärt, so hat der Arbeitgeber innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Urteils die Wahl zwischen der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers oder der Zahlung einer Entschädigung in Höhe von dreiunddreißig Tagesgehältern je Dienstjahr, bis zu einem Höchstbetrag von vierundzwanzig Monatszahlungen, wobei Zeiträume von weniger als einem Jahr anteilig nach Monaten berechnet werden. (…)“

Die spanische Ministerin für Arbeit und Sozialwirtschaft hat angekündigt, dass die Gesetzesreform in Angriff genommen wird, sobald die Verhandlungen über die Arbeitszeitverkürzung abgeschlossen sind.

Bis zu einer künftigen Regelung verbleibt es daher bei Einzelfallentscheidungen der spanischen Arbeitsgerichte über die Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen Abfindung, was  Unternehmen bei Kündigungen von Arbeitnehmern in Spanien berücksichtigen sollten.

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