Gesetzesvorentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Gesetzesvorentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)

31/05/2023
| Michael Lochmann
Anteproyecto de Ley Transposición Directiva sobre Informes de Sostenibilidad Corporativa (CSRD)

Am 5. Mai 2023 hat das spanische Institut für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung (ICAC) auf Veranlassung des Ministeriums für Wirtschaft und digitale Transformation einen Gesetzesvorentwurf zur Regelung der Unternehmensberichtserstattung zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Fragen zur öffentlichen Anhörung veröffentlicht.

Der Gesetzesvorentwurf beruht auf der Notwendigkeit, die EU-Richtlinie 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 („CSRD-Richtlinie“), deren Umsetzungsfrist am 6. Juli 2024 endet und deren letztendlicher Zweck darin besteht, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen mit deren Finanzberichtserstattung gleichzusetzen, in das spanische Rechtssystem umzusetzen.

Eines der Hauptziele der CSRD-Richtlinie besteht darin, die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf alle diejenigen Unternehmen und Unternehmensgruppen auszuweiten, die der Definition von „gross“ entsprechen, unabhängig davon, ob diese börsennotiert sind oder nicht. Diese Verpflichtung gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sofern diese Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel auf einem geregelten Sekundärmarkt der Europäischen Union zugelassen sind, wobei Kleinstunternehmen auf jeden Fall ausgeschlossen werden.

Die neue CSRD-Richtlinie führt wichtige Neuerungen in Bezug auf die berichtspflichtigen Unternehmen, die Berichtsinhalte, die Vorschriften zur Ausarbeitung der Berichte, das Berichtsformat, die Verpflichtung zur externen Überprüfung sowie die dabei anzuwendenden Prüfstandards ein. Weiterin wird der Begriff „nichtfinanzielle Informationen“ durch „Nachhaltigkeitsinformationen“ ersetzt, welcher die Aspekte Umwelt, Soziales und Unternehmensführung beinhaltet.

Zur Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht ändert der Gesetzvorentwurf das Handelsgesetzbuch, das Gesetz über Kapitalgesellschaften, das Wirtschaftsprüfungsgesetz 22/2015 vom 20. Juli, und dessen Durchführungsvorschriften.

Die Anwendung des Gesetzes soll abhängig von der Unternehmensart in mehreren Phasen ab den folgenden Geschäftsjahren erfolgen:

  1. 1. Januar 2024: Grossunternehmen von öffentlichem Interesse und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die beherrschende Gesellschaften eines grossen Konzerns sind, mit mehr als 500 Mitarbeitern;
  2. 1. Januar 2025: Grossunternehmen und beherrschende Gesellschaften eines grossen Konzerns;
  3. 1. Januar 2026: KMU, die auf einem regulierten Sekundärmarkt in der EU gehandelt werden und keine Kleinstunternehmen sind; grosse und nichtkomplexe Kreditinstitute oder solche, die als KMU an einem regulierten Sekundärmarkt in der EU gehandelt werden und keine Kleinstunternehmen sind; grosse Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder solche, die als KMU Wertpapiere ausgegeben haben, die auf einem geregelten Sekundärmarkt in der EU gehandelt werden und die keine Kleinstunternehmen sind;
  4. 1. Januar 2028: Drittstaatenunternehmen mit Tochtergesellschaften oder Niederlassungen in der EU, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

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