Gesetzesentwurf zur Änderung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Gesetzesentwurf zur Änderung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften

30/04/2024
| Michael Lochmann
Gesetzesentwurf zur Änderung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften

Nachdem im Dezember 2023 die Europäische Kommission die Richtlinie (EU) 2023/2775 vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anpassung der Größenklassen für Kleinst-
unternehmen, kleine, mittlere und grosse Unternehmen und Unternehmensgruppen im Amtsblatt der EU veröffentlicht hat, hat nun das spanische Ministerium für Wirtschaft, Handel und Gewerbe am 12. April 2024 ein öffentliches Anhörungsverfahren zum Gesetzesentwurf einberufen, mit dem diese Änderungen in nationales Recht umgesetzt werden sollen.

Die Richtlinie 2013/34/EU gliedert Unternehmen und Unternehmensgruppen in verschiedene Größenklassen anhand von drei Merkmalen: Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse und durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter während eines Geschäftsjahres. In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird dargelegt, dass die Europäische Kommission die Werte für die ersten beiden Größenmerkmale um 25 % erhöht hat, um die Schwellenwerte an die Auswirkungen der Inflation insbesondere in den letzten beiden Jahren anzupassen.

Der Gesetzesentwurf ändert Artikel 257 Abschnitt 1 des spanischen Kapitalgesellschaftengesetzes derart, dass verkürzte Bilanzen und Eigenkapitalveränderungsrechnungen zukünftig dann aufgestellt werden können, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zum Bilanzstichtag zwei der folgenden drei Größenmerkmale nicht überschritten werden:

a) Bilanzsumme: 5 Mio. € (bisher: 4 Mio. €)
b) Nettoumsatzerlöse: 10 Mio. € (bisher: 8 Mio. €)
c) Mittlere Arbeitnehmerzahl: 50 (unverändert)

Der Gesetzesentwurf ändert ebenfalls Artikel 3 Abschnitte 9 und 10 des spanischen Wirtschaftsprüfungsgesetzes in Bezug auf die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen, um die Pflichten für Abschlussprüfungen zu verein-
fachen. Dazu dürfen zukünftig während zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre zum Bilanzstichtag zwei der folgenden drei Größenmerkmale nicht überschritten werden:

Kleine Unternehmen:

a) Bilanzsumme: 5 Mio. € (bisher: 4 Mio. €)
b) Nettoumsatzerlöse: 10 Mio. € (bisher: 8 Mio. €)
c) Mittlere Arbeitnehmerzahl: 50 (unverändert)

Mittlere Unternehmen:

a) Bilanzsumme: 25 Mio. € (bisher: 20 Mio. €)
b) Nettoumsatzerlöse: 50 Mio. € (bisher: 40 Mio. €)
c) Mittlere Arbeitnehmerzahl: 250 (unverändert)

Abschliessend enthält der Gesetzesentwurf eine Aufhebungsbestimmung und mehrere Schlussbestimmungen zur Änderung des Königlichen Gesetzesdekrets 1515/2007 vom 16. November zum Allgemeinen Kontenrahmen für KMU und für Kleinstunternehmen sowie zum Königlichen Gesetzesdekret 1491/2011 vom 24. Oktober, zur Anpassung des Allgemeinen Kontenrahmens an gemeinnützige Organisationen.

Das Gesetz soll am Tag nach seiner Veröffentlichung im spanischen Staatsanzeiger in Kraft treten und die Änderungen sollen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!