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Gesetz zur Gründung und Wachstum von Unternehmen: Gesellschaftsrechtliche Neuigkeiten

31/10/2022
| Saphira Mouzayek
Gesetz zur Gründung und Wachstum von Unternehmen: Gesellschaftsrechtliche Neuigkeiten

Am 29. September veröffentlichte das Spanische Amtsblatt das Gesetz 18/2022, vom 28. September, über Gründung und Wachstum von Unternehmen, mittels welchem eine Reihe von gesellschaftsrechtlichen Änderungen eingeführt wurden, um Gründung und Wachstum von Unternehmen zu erleichtern. In Spanien entfallen mehr als 99% des Produktionsgefüges auf KMU und Selbstständige. Aus diesem Grund zielt das vorgenannte Gesetz darauf ab, die Unternehmensdynamik zu straffen und so Unternehmergeist und Wachstum der Zahl der Unternehmen zu fördern.

In diesem Zusammenhang führt das Gesetz verschiedene Änderungen des spanischen Kapitalgesellschaftengesetzes („KGG“) ein, wobei die Senkung des Mindeststammkapitals für die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ("GmbH") hervorzuheben ist. Bislang betrug das Mindeststammkapital einer GmbH (mit einigen Ausnahmen) 3.000€. Mit der Gesetzesänderung wird dieser Betrag von 3.000€ auf 1€ gesenkt, um die Kosten für diesen Aufwand an die Finanzierungsmöglichkeiten auf dem Markt und die speziellen Merkmale des Unternehmens anzupassen. Zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft werden jedoch folgende Pflichten festgelegt: (i) Einstellung von 20% des Gewinns in die gesetzlichen Rücklagen, bis der Betrag von 3.000€ erreicht ist, und (ii) die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für die Differenz im Falle der Liquidation. Darüber hinaus werden sowohl Titel XII des KGGs, der sich auf neu gegründete Gesellschaften bezieht, als auch Artikel 4a, der die Regelung für die sukzessive Gründung von GmbHs betrifft, aufgehoben.

Des Weiteren führt das Gesetz Änderungen des Gesetzes 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung von Unternehmern und deren Internationalisierung ("Unternehmergesetz") ein. Hervorzuheben ist die Haftungsbeschränkung von Unternehmern mit beschränkter Haftung, so dass Vermögenswerte wie der gewöhnliche Wohnsitz und die im Unternehmen genutzten Produktionsmittel nicht der Begleichung von Unternehmensschulden unterliegen, sofern diese Nichthaftung im Grundbuchamt und/oder im Register für bewegliches Vermögen eingetragen ist und kein Betrug oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Schuldners vorliegt.

Schließlich vereinfacht das Gesetz den Prozess der Unternehmensgründung, indem (i) Notare und Vermittler verpflichtet werden, Informationen über die Vorteile der Nutzung des Informationszentrums und Unternehmensgründungsnetzwerks ("CIRCE") für die Unternehmensgründung bereitzustellen, und (ii) die Option der Nutzung einer Standardurkunde und Standardsatzung, sowie die entsprechende Verkürzung der Eintragungsfrist im Handelsregister eingeführt wird.

Kurz gesagt, führt das Gesetz eine Reihe von Änderungen ein, die darauf abzielen, die Gründung von spanischen GmbHs an die Realität des Marktes und den spezifischen Unternehmenszweck anzupassen, sowie die entsprechenden Prozesse zu vereinfachen und zu digitalisieren.

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