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Gesellschaftsrechtliche Zustimmungserfordernisse beim Asset Deal

29/06/2018
| Florian Roetzer, LL.M.
Gesellschaftsrechtliche Zustimmungserfordernisse beim Asset Deal

Thema unseres Newsletters im vergangenen Monat waren die gesellschaftsrechtlichen Zustimmungserfordernisse beim Share Deal.

Oftmals werden in der Praxis Unternehmen nicht durch Veräußerung ihrer Geschäftsanteile, sondern durch Veräußerung und Übertragung der dem Unternehmen zugehörigen Wirtschaftsgüter veräußert. Ein solcher sog. Asset Deal erlaubt beispielsweise die Veräußerung nur eines Betriebsteils.
Veräußerer sind in diesem Fall nicht die Inhaber der Geschäftsanteile (Gesellschafter), sondern das Unternehmen selbst als Inhaber der zu übertragenden Wirtschaftsgüter. Die GmbH wird organschaftlich durch ihre Geschäftsführer vertreten. Ihre Vertretungsmacht ist grundsätzlich unbeschränkt. Sie kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschluss oder den Anstellungsvertrag beschränkt werden. Etwaige Zustimmungserfordernisse im Innenverhältnis (z.B. durch eine Geschäftsordnung) haben keine Außenwirkung, d.h. auch in diesen Fällen bleibt der Geschäftsführer im Außenverhältnis vertretungsbefugt. Dennoch muss er im Innenverhältnis – um sich keiner persönlichen Haftung auszusetzen – die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen. Dies gilt insbesondere bei Vornahme ungewöhnlicher Maßnahmen. Hierzu zählt neben der Ausgliederung wesentlicher Unternehmensteile auch die Veräußerung des Betriebs als Ganzes.

Von dem Grundsatz, dass solche Zustimmungserfordernisse ausschließlich im Innenverhältnis gelten, existiert eine wichtige Ausnahme: Verpflichtet sich nämlich die GmbH zur Übertragung ihres ganzen Vermögens (verstanden als wesentlicher Teil des Vermögens), so ist eine solche Verpflichtung nicht mehr von der organschaftlichen Vertretungsmacht der Geschäftsführer gedeckt. Ein etwaiger Unternehmenskaufvertrag ist bis zur Zustimmung der Gesellschafterversammlung schwebend unwirksam und wird bei Versagung der Zustimmung endgültig unwirksam. Der Zustimmungsbeschluss bedarf (mindestens) der Drei-Viertel-Mehrheit und muss in eine notariell beurkundete Versammlungsniederschrift aufgenommen sein.

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