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Geschäftsführer und Verbindlichkeiten der Gesellschaft

28/04/2017
| Luis Miguel de Dios Martínez, Elena Alcázar Cuartero
Geschäftsführer und Verbindlichkeiten der Gesellschaft

Dem spanischen Kapitalgesellschaftsgesetz zufolge, können die Gesellschafter sowie Dritter Klage gegen Geschäftsführer hinsichtlich der Haftung einlegen, falls Handlungen ausgeführt werden, die direkt ihre Interessen verletzen. Ein Gläubiger kann jedoch nicht gegen das Vermögen der Geschäftsführer einer Gesellschaft vorgehen, um eventuelle Schäden zu vermeiden, die aufgrund der Nichterfüllung der Gesellschaftsverpflichtungen hervorgerufen werden könnte. Nur im Ausnahmefall tritt die Haftung für die Gesellschaftsschulden ein, wenn der Geschäftsführer seiner Verpflichtung die Gesellschaft aufzulösen nicht nachgeht bzw. in bestimmten Fällen, wenn dieser die Insolvenz verursacht bzw. verschlimmert hat.

Laut einem jüngsten Urteil des obersten Gerichtshofs hat eine Klage Dritter gegen Geschäftsführer Erfolgsaussichten, wenn folgendes festgestellt werden kann: 
(i) ein rechtswidriges Verhalten der Geschäftsführer, 
(ii) dass das rechtswidrige Verhalten Schäden an Dritten verursacht hat und
(iii) eine Kausalbeziehung zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des Geschäftsführers und dem direkten verursachten Schaden vorliegt.

Der oberste Gerichtshof hatte einen Fall behandelt, bei dem ein Vermieter Klage gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund unbezahlter Mieten, die ihm als Vermieter zustanden, einlegte. Die Klageerhebung des Vermieters wurde zurückgewiesen, da die Haftung der Geschäftsführer für die Gesellschaftsschulden als Ausnahme angesehen werden kann. Allerdings würde dabei folgendes vorliegen:
(i) eine Nichtberücksichtigung der Rechtsfähigkeit der Kapitalgesellschaften
(ii) eine Nichtbeachtung des Prinzips, wonach die Verträge sich nur auf die Parteien auswirken, die diese unterzeichnen und
(iii) die Geschäftsführer als Gewährträger der Gesellschaftsschulden für die von ihnen geführten Gesellschaft festlegen.

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