Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsvereinbarungen bei internationalen Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträgen
 
Jeder Unternehmer, der schon einmal Erfahrung mit einem Rechtsstreit mit Auslandsbezug gemacht hat, weil der Kunde oder Lieferant im Ausland ansässig ist, weiß im Zweifel, welche Komplikationen sich daraus ergeben können. Die erste Herausforderung bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten ist die Ermittlung des zuständigen Gerichts. Nicht selten werden jahrelange Auseinandersetzungen über die internationale Zuständigkeit geführt.
Dagegen helfen grundsätzlich Gerichtsstands- oder Schiedsgerichtsvereinbarungen in einem schriftlichen Vertrag. Dies kann auch noch geschehen, wenn die Parteien schon unmittelbar vor dem Rechtsstreit stehen; es funktioniert dann aber häufig nicht mehr, weil sich die Parteien schon über diesen Punkt nicht mehr einigen.
Aber auch bei Gerichtsstands- oder Schiedsgerichtsvereinbarungen gibt es keine absolute Vertragsfreiheit. Ein Beispiel hierfür ist das Handelsvertreterrecht. Schon im Jahre 2006 hat das Oberlandesgericht München in einem Fall entschieden, dass die Vereinbarung, wonach ein kalifornisches Gericht zuständig sein sollte, nicht wirksam ist. Es ging darum, dass ein in Deutschland ansässiger Handelsvertreter den in Kalifornien ansässigen Prinzipal auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich verklagen wollte. Das deutsche Gericht hielt die Wahl des kalifornischen Gerichts für unwirksam, weil das kalifornische Gericht die entsprechende gesetzliche Regelung in § 89b HGB nicht als zwingendes Recht betrachten würde. Aufgrund dieses Falles ist bei der Wahl eines Gerichtsstands in Handelsvertreterverträgen Vorsicht geboten. Solange es sich um Vertragsverhältnisse innerhalb der EU handelt, wird die Problematik dadurch abgeschwächt, dass die anderen EU-Staaten aufgrund der EU-Richtlinie zum Handelsvertreterrecht zumindest ähnliche Regelungen wie den deutschen Ausgleichsanspruch implementiert haben müssen. Offen ist die Antwort auf die Frage der Wahl eines Schiedsgerichtsstands ebenso wie danach, ob auch die Wahl des Gerichtsstands in Vertragshändlerverträgen den geschilderten Beschränkungen unterliegt, da es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu gibt. In diesen Konstellationen sollten die Beteiligten also ähnlich sorgsam bei der Formulierung solcher Klauseln verfahren.
 
   
  