Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsklauseln bei Vertragsübernahme

In grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen stellt die Frage der internationalen Gerichtszuständigkeit eine der wichtigsten Weichenstellungen dar. Es entspricht daher vernünftiger vertragsgestalterischer Prophylaxe, diesen Punkt durch eine Gerichtsstands- oder Schiedsgerichtsklausel frühzeitig zu regeln. Soll nachträglich eine dritte Partei in das Vertragsverhältnis einbezogen werden, so stellt sich indes schnell die Frage, ob eine solche Klausel auch dieser Partei entgegengehalten werden kann.
Begrifflich ist hierbei zunächst zwischen der Vertragsübernahme und der isolierten Übertragung einzelner Rechtspositionen zu unterscheiden.
Mit der Vertragsübernahme rückt der Übernehmende in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein, sodass er an eine bestehende Gerichtsstands- /Schiedsklausel genauso gebunden ist, wie sein Rechtsvorgänger. Weil die Auswahl des Vertragspartners stets auch mit der Übernahme von dessen Insolvenzrisiko einhergeht, darf ein solcher Austausch des Vertragspartners nicht einseitig erfolgen. Die Vertragsübernahme bedarf deshalb grundsätzlich eines dreiseitigen Vertrags unter Mitwirkung aller Beteiligten.
Weniger eindeutig liegt der Fall, wenn eine einzelne Rechtsposition isoliert übertragen werden soll. Eine Forderung kann durch Abtretung von dem Gläubiger an den Forderungsübernehmer übertragen werden. Die Übernahme einer Pflicht kann hingegen durch einen Schuldübernahmevertrag zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer vereinbart werden. In beiden Fällen ist eine Mitwirkung des (Alt-) Schuldners nicht notwendig.
Ob eine Gerichtsstands- /Schiedsklausel anschließend auch den Einzelrechtsnachfolger bindet, wird für den Fall der Forderungsabtretung (=Aktivseite) und der Schuldübernahme (=Passivseite) teils unterschiedlich bewertet:
Die Forderungsabtretung führt nach h.M. grundsätzlich zu einer vollständigen Übertragung aller Rechte und Pflichten aus einer Schieds- bzw. Gerichtsstandsklausel, denn diese stellt eine Eigenschaft des übertragenen Rechts dar, die dessen Wesen und Inhalt prägt. Nach dem Prinzip der sukzessionsrechtlichen Identität darf und kann eine Abtretung nicht zu einer inhaltlichen Änderung des übertragenen Rechts führen, sodass die Klausel gemeinsam mit dem übertragenen Recht auf den Abtretungsempfänger übergeht.
Im Rahmen einer Schuldübernahme handele es sich dagegen nach teilweise vertretener Ansicht um eine selbstständig neben der Hauptschuld stehende Schuld mit eigenständigem rechtlichem Schicksal, weshalb der Schuldübernehmer an eine bestehe Gerichtsstands-/ Schiedsgerichtsvereinbarung nicht gebunden sein soll. Nach a. A. sei diese Ungleichbehandlung gegenüber der Forderungsabtretung nicht zu rechtfertigen.
Die nachträgliche Einbeziehung von Dritten in ein bestehendes Vertragsverhältnis mag auf den ersten Blick trivial erscheinen, sie zieht aber mitunter rechtlich komplexe Folgefragen nach sich. Wer hierbei rechtzeitig Rechtsberatung hinzuzieht, vermeidet ein „böses Erwachen“ bei der Anspruchsdurchsetzung.