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Gemeinsames Sorgerecht erfordert die Zusammenarbeit beider Elternteile

30/09/2026
| Mª Teresa Sociats Sánchez
Gemeinsames Sorgerecht erfordert die Zusammenarbeit beider Elternteile

Dies geht aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13.07.2026 hervor, mit dem das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder abgelehnt wird, wenn zwischen den Eltern ein hohes Maß an Konflikten besteht.

Zunächst sprach das erstinstanzliche Gericht der Mutter das alleinige Sorgerecht zu und gewährte dem Vater ein übliches Umgangsrecht, obwohl das Sachverständigengutachten des EATAF (gerichtliche psychosoziale Fachteams im Familienbereich) anerkannte, dass beide Elternteile in der Lage waren, angemessen für das Kind zu sorgen.

Aus diesem Grund legte der Vater bei der Provinzialgerichtskammer Rechtsmittel ein und beantragte eine Regelung des gemeinsamen Sorgerechts für das minderjährige Kind. Seinem Rechtsmittel wurde stattgegeben, da angesichts des EATAF-Berichts keine ausreichende Begründung für die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts vorlag.

Die Mutter war damit nicht einverstanden und legte beim Obersten Gerichtshof Kassationsbeschwerde ein, wobei sie beantragte, ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Sie führte an, dass das Kind eine Entwicklungsverzögerung habe und dass die vom Vater verursachte Konfliktsituation beendet werden müsse, da dieser sie fortwährend respektlos behandle und beleidige und darüber hinaus jede Einigung sowie den für eine angemessene Umsetzung des gemeinsamen Sorgerechts erforderlichen Informationsaustausch verhindere. Diesem Argument schließt sich der Oberste Gerichtshof an und stellt das alleinige Sorgerecht der Mutter wieder her. Dabei stützt er sich auf das Gesetz zum Schutz Minderjähriger, wonach das Wohlergehen und die Entwicklung des Kindes in einem von Gewalt freien familiären Umfeld gewährleistet sein müssen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Vater bereits vor Erlass des Berufungsurteils zu einem Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der Mutter verurteilt worden war, was nicht berücksichtigt wurde. Während des Kassationsverfahrens erging zudem ein zweites Urteil gegen den Vater, in dem er wegen der gegen die Mutter gerichteten Schikanen und Beleidigungen zu fünf Tagen Freiheitsentzug sowie zu einem Annäherungsverbot gegenüber der Mutter verurteilt wurde.

Fazit:
Obwohl die gute Beziehung des Vaters zu seinem Sohn nachgewiesen war und er sich zuvor um das Kind gekümmert hatte, schließen die Beleidigungen und Schikanen gegenüber der Mutter sowie die Verhinderung von Vereinbarungen mit ihr und des Austauschs von Informationen über das Kind ein gemeinsames Sorgerecht aus. Der Oberste Gerichtshof stellt in diesem Urteil fest: „Das gemeinsame Sorgerecht ist nicht lediglich eine Aufteilung der Zeit, die die Kinder mit jedem der Elternteile verbringen, sondern eine Form der Betreuung, die eine Zusammenarbeit zwischen beiden, eine gegenseitige Einbindung in die Verantwortung für die Erziehung und Entwicklung der gemeinsamen Kinder nach der Trennung der Eltern als Paar erfordert.“

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