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Fristen für die Legalisierung der Geschäftsbücher und die Offenlegung des Jahresabschlusses 2019

30/06/2020
| Michael Lochmann
Fristen für die Legalisierung der Geschäftsbücher und die Offenlegung des Jahresabschlusses 2019

Am 28. Mai wurde im Amtsblatt das Königliche Gesetzesdekret RDL 19/2020 vom 26. Mai veröffentlicht, das ergänzende Massnahmen in den Bereichen Landwirtschaft, Wissenschaft, Wirtschaft, Beschäftigung und soziale Sicherheit sowie Steuern zur Linderung der Auswirkungen von COVID-19 verabschiedet. Dieses neue Gesetzesdekret ändert die Vorschriften des vorherigen Königlichen Gesetzesdekretes RDL 8/2020 vom 17. März in Bezug auf die Aufstellung, Genehmigung und Offenlegung des Jahresabschlusses.

Das RDL 19/2020 entkoppelt die Wiederaufnahme der durch das RDL 8/2020 ausgesetzten gesellschaftsrechtlichen Fristen vom Ende des Alarmzustands und legt fest, dass die Frist von drei Monaten für die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie anderer obligatorischer Dokumente ab dem 1. Juni 2020 und nicht erst seit dem Ende des Alarmzustands gerechnet wird. Die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses endet am 31. August. Obwohl das Königliche Gesetzesdekret es nicht ausdrücklich erwähnt, beginnt am 1. Juni auch die Frist von vier Monaten für die Legalisierung der Geschäftsbücher.

Der durch das RDL 19/2020 festgelegte endgültige Fristenkalender lautet unter Berücksichtigung eines Bilanzstichtages zum 31. Dezember 2019 deshalb wie folgt:

Aufstellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss ist innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab dem 1. Juni 2020 aufzustellen, so dass die Frist für die Aufstellung am 31. August 2020 endet.

Legalisierung der Geschäftsbücher
Die Geschäftsbücher sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten ebenfalls ab dem 1. Juni zu legalisieren. Die Frist endet am 30. September 2020.

Genehmigung des Jahresabschlusses
Die Frist für die Genehmigung des Jahresabschlusses verkürzt sich von drei Monaten auf zwei Monate, gerechnet ab Ende der Aufstellungfrist für den Jahresabschluss, womit die Frist für die Genehmigung des Jahresabschlusses nun am 31. Oktober 2020 endet.

Offenlegung des Jahresabschlusses
Die Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses im Handelsregister beträgt einen Monat ab dessen Genehmigung. Wenn die Genehmigung des Jahresabschlusses am 31. Oktober erfolgt, muss die Offenlegung somit bis zum 30. November 2020 vorgenommen werden.

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