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Frist für Einrichtung eines Beschwerdekanals für Unternehmen mit 50 – 250 Mitarbeitern endet am 1. Dezember 2023

30/11/2023
| Sandra Schramm
Frist für Einrichtung eines Beschwerdekanals für Unternehmen mit 50 – 250 Mitarbeitern endet am 1. Dezember 2023

Die durch das spanische Gesetz 2/2023 vom 20. Februar geregelte Verpflichtung zur Einrichtung eines Beschwerdekanals soll Informanten ermöglichen, bestimmte Unregelmäßigkeiten vertraulich zu melden und somit einen Schutz vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen zu bieten. 

Der Begriff des „Informanten“ ist sehr weit gefasst. Hierzu zählen vor allem Bewerber, Arbeitnehmer, Selbständige usw., unabhängig davon, ob der Vertrag zustande kommt oder noch besteht. Maßgeblich ist die Schutzgarantie des Informanten vor Repressalien

Folgende Handlungen bzw. Unterlassungen können Gegenstand der Meldung sein:

Handlungen oder Unterlassungen,

  • die einen Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union darstellen
  • die eine schwerwiegende oder sehr schwerwiegende straf- oder verwaltungsrechtliche Straftat darstellen

Die Verordnung unterscheidet zwischen einem internen Kommunikationskanal innerhalb des Unternehmens und einem externen Informationskanal, der von einer spezialisierten Behörde bereitgestellt wird.

Alle Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, ein internes Meldesystem einzurichten. In Unternehmensgruppen entscheidet die Muttergesellschaft über die Organisation der Kommunikationskanäle.

Die unternehmensinternen Systeme müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Gewährleistung der Vertraulichkeit
  • Ermöglichung mündlicher und/oder schriftlicher Kommunikation
  • Einbeziehung möglicher interner Kommunikationskanäle
  • Verpflichtung, dass das Unternehmen als erstes von den Meldungen benachrichtigt wird
  • Ernennung einer für das  Meldesystem verantwortlichen Person

Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten sind alle politischen Parteien, Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen sowie die von ihnen abhängigen Stiftungen, sofern sie öffentliche Mittel zu ihrer Finanzierung erhalten, verpflichtet, ein internes Informationssystem zu unterhalten.

Die Anhörung der Arbeitnehmervertretung ist Voraussetzung für die Einrichtung eines internen Meldesystems. 

Die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Geldbußen im Falle der Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben richtet sich nach dem Schweregrad des Verstoßes und der Rechtsnatur des Verpflichteten:  

Natürliche Personen: Geldstrafe von 1.001 bis 10.000 Euro bei leichten Verstößen; 10.001 bis 30.000 Euro bei schweren Verstößen und 30.001 bis 300.000 Euro bei sehr schweren Verstößen.

Juristische Personen: Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro bei geringfügigen Verstößen, zwischen 100.001 und 600.000 Euro bei schweren Verstößen und zwischen 600.001 und 1.000.000 Euro bei sehr schweren Verstößen.

Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde bei sehr schweren Verstößen weitere Maßnahmen beschließen, zB Subventionssperren usw. 

Die Verjährungsfrist beträgt bei sehr schweren Verstößen drei Jahre, bei schweren zwei und bei leichten Verstößen ein Jahr.

Die Frist für die Einrichtung des Beschwerdekanals endet für Unternehmen mit 50 – 250 Mitarbeitern am 1. Dezember 2023.

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