Formfragen beim Unternehmenskauf
Für den Unternehmenskaufvertrag als solchen ist kein gesetzliches Formerfordernis vorgesehen. Jedoch kann der konkrete Kaufgegenstand die Pflicht zur notariellen Beurkundung des Vertrages auslösen. In dieser Ausgabe soll ein Überblick über beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte im Rahmen von M&A-Transaktionen gegeben werden.
Wir empfehlen, die Beurkundungspflicht zu Beginn einer M&A-Transaktion und nicht erst kurz vor Vertragsabschluss zu klären. Besteht ein Beurkundungserfordernis, hat dies Auswirkungen auf den Transaktionsprozess und den Inhalt der Vertragsdokumentation. Stellt sich heraus, dass im konkreten Fall kein gesetzliches Formerfordernis besteht, ist es dennoch unerlässlich, Unternehmenskaufverträge schriftlich abzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine hinreichende Transaktionsdokumentation ‒ insbesondere für den Konfliktfall nach Vollzug der Unternehmensübertragung ‒ besteht. Zudem sind teilweise die gesetzlichen Bestimmungen abzubedingen, um ein eigenständiges, an die konkrete M&A-Transaktion angepasstes Regelwerk zwischen den Beteiligten zu schaffen.
Ist die Transaktion als Share Deal ausgestaltet, hat man es bei Unternehmenskäufen im Mittelstand regelmäßig mit dem Kauf und der Übertragung (Abtretung) von Geschäftsanteilen an einer GmbH zu tun. Die Abtretung von GmbH-Anteilen ist beurkundungspflichtig. Bereits die Verpflichtung zur Abtretung solcher Anteile, also der Abschluss des Anteilskaufvertrages, bedarf der notariellen Beurkundung. Nur dann ist der Vertrag rechtswirksam und durchsetzbar.
Ist der Unternehmenserwerb als Asset Deal ausgestaltet, bei dem die einzelnen Wirtschaftsgüter des Unternehmens übertragen werden, ist die Beurkundungspflicht insbesondere dann gegeben, wenn zu den Wirtschaftsgütern ein Grundstück gehört. Gleiches gilt, wenn Bestandteil der zu übertragenden Wirtschaftsgüter GmbH-Anteile einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft sind.
Darüber hinaus kann ein Beurkundungserfordernis gegeben sein, wenn sich der Verkäufer verpflichtet, sein gesamtes Vermögen oder einen festen Bruchteil davon zu übertragen. Besonders praxisrelevant ist in diesem Fall, dass ‒ anders als im Fall der Übertragung eines Grundstücks oder von GmbH-Anteilen ‒ durch den Vertragsvollzug keine Heilung des formunwirksamen Kaufvertrages eintritt. Bei Vermögensübertragungen im Ganzen ist also die anfängliche Prüfung der Formbedürftigkeit des Unternehmenskaufvertrages besonders wichtig. Hierbei sind auch spezialgesetzliche Regelungen einzubeziehen.
Die Beurkundungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Nebenabreden, die nach dem Willen der Parteien zum Veräußerungsgeschäft gehören. Im Zweifel erstreckt sich das Beurkundungserfordernis auf die gesamte Vertragsdokumentation. Werden nicht alle Vereinbarungen und Nebenabreden der Parteien trotz Formerfordernis mitbeurkundet, ist grundsätzlich das ganze Rechtsgeschäft rechtsunwirksam. Eine solche Gesamtunwirksamkeit kann durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen vermieden werden.