Fernabstimmung in der Hauptversammlung: Mehr Flexibilität in den Satzungsklauseln
Am 2. April 2017 hat die Generaldirektion für Register und Notare (DGRN) die Entscheidung eines Registerbeamten widerrufen und die Eintragung folgender Satzungsklausel gestattet:
„Ebenfalls gültig ist die Abstimmung eines Gesellschafters mittels eines schriftlichen Dokuments mit beglaubigter Unterschrift oder mittels eines elektronisch mit seiner elektronischen Unterschrift übermittelten Dokuments. Die Hauptversammlung kann diese Mittel jedoch auch ohne Unterschriftsbeglaubigung bzw. elektronischer Unterschrift akzeptieren. In beiden Fällen muss die Stimmabgabe mindestens 24 Stunden vor Beginn der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehen.“
Der Registerbeamte verweigerte die Eintragung der Klausel mit der Begründung, nach dem Kapitalgesellschaftsgesetz könne eine Stimmabgabe mittels jedweder Fernkommunikation nur dann erfolgen, wenn die Identität der ihr Stimmrecht ausübenden Person garantiert sei. Diese Identitätsgarantie wäre nicht gegeben, wenn schriftliche Abstimmungen ohne Unterschriftsbeglaubigung oder telematisch, ohne elektronische Unterschrift übermittelte Stimmen angenommen würden.
Die DGRN bejaht jedoch die Gültigkeit der Klausel, da andernfalls die Willensfreiheit zu stark eingeschränkt sei. Sie ist zudem der Ansicht, dass die Satzungsklausel einen Mechanismus enthält (Erhalt der Stimme mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn), der es der Hauptversammlung und den Verwaltern bei Bedarfsfall ermögliche, rechtzeitig geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Schließlich spricht sich die DGRN ebenfalls für die Gültigkeit der Klausel auf Ebene des Verwaltungsrates aus; die Stimme müsse dabei nicht im Voraus erhalten werden, zumal die Anzahl der Mitglieder geringer und somit eine Kontrolle der Identität der Stimmabgabe einfacher sei.