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Fall ter Stegen – Wem stehen die Gesundheitsdaten von Profisportlern zu?

30/09/2025
| Sven Wassmer
Fall ter Stegen – Wem stehen die Gesundheitsdaten von Profisportlern zu?

Wie viele andere Vereine hatte auch der FC Barcelona Schwierigkeiten, Spieler für die Saison 2025/26 bei der Liga zu registrieren – unter anderem den neu verpflichteten Torwart Joan García. Aufgrund einer Verletzung des bisherigen Torwarts ter Stegen eröffnete sich die Möglichkeit, Joan García als dessen Ersatz einzutragen. Voraussetzung hierfür war jedoch, dass die Medizinische Kommission von La Liga die Verletzung von ter Stegen als „langfristige Verletzung“ einstufte.

Das Problem bestand darin, dass ter Stegen seine Einwilligung zur Weitergabe seiner medizinischen Unterlagen seitens des Vereins an La Liga verweigerte. Ohne Einsicht in diese Unterlagen war es La Liga unmöglich, die voraussichtliche Ausfallzeit von ter Stegen zu beurteilen und somit die Registrierung von Joan García zu genehmigen.

Diese Kontroverse wirft grundlegende Fragen hinsichtlich des Umgangs mit Gesundheitsdaten von Arbeitnehmern und deren Verwendung durch den Arbeitgeber ohne ausdrückliche Zustimmung auf. Die Datenschutz-Grundverordnung der EU   stellt klar, dass diese Daten dem betroffenen Arbeitnehmer gehören und einem besonderen Schutz unterliegen. Das bedeutet, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt ist – es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vor oder es greift eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme. In diesem Fall war keine solche Ausnahme einschlägig, so dass seine Zustimmung unbedingt erforderlich war.

Um ter Stegen zur Einwilligung zu bewegen, leitete der FC Barcelona ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein – mit dem Vorwurf, er habe sich geweigert, Anweisungen des Vereins zu befolgen, und dadurch wirtschaftlichen Schaden verursacht. Das Verfahren wurde später seitens Barça eingestellt, nachdem ter Stegen seine Zustimmung zur Weitergabe der Informationen an La Liga erteilt hatte. Eine verwaltungs- oder gerichtliche Entscheidung wird es daher nicht geben. Meiner Auffassung nach wäre eine Sanktionierung von ter Stegen durch den Verein nicht gerechtfertigt gewesen und hätte in einem gerichtlichen Verfahren keinen Bestand gehabt. Die europäische Datenschutzverordnung stellt unmissverständlich klar, dass jede Person – einschließlich Arbeitnehmer und Profisportler – Inhaber ihrer Gesundheitsdaten ist. Dies schließt das Recht ein, frei darüber zu entscheiden, ob eine Einwilligung zur Weitergabe an Dritte erteilt wird oder nicht. Eine Verweigerung dieser Einwilligung ist rechtlich zulässig, da das Recht auf Schutz und Vertraulichkeit medizinischer Daten höher zu bewerten ist als wirtschaftliche oder sportliche Interessen des Vereins.

Anders zu beurteilen sind Fälle im Dopingbereich. Auch hier gehören die Daten grundsätzlich dem Sportler. Eine Weigerung, sich einer Kontrolle zu unterziehen, kann jedoch Sanktionen bis hin zur Suspendierung der Sportlizenz nach sich ziehen. Der Zweck solcher Sanktionen liegt jedoch im Schutz der Integrität des sportlichen Wettbewerbs – nicht in wirtschaftlichen Interessen.

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