Fällt bei der Nutzung von Blockchain-Netzwerken Umsatzsteuer an?
In diesem kurzen Artikel werden wir die umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Betriebs von Blockchain-Netzwerken im engeren Sinne erörtern, d. h. das Schürfen und die Vergütung, die die "Miner" erhalten, sowohl in Form von Kryptowährungsbeständen als auch von Provisionen.
Wie allgemein bekannt ist, werden bei Blockchains Transaktionen - also der Austausch von Kryptowährungen - in sogenannten Blöcken gespeichert. Diese Transaktionen werden durch den Konsens mehrerer Netzknoten validiert, d. h. durch die an einem sogenannten Blockchain-Netzwerk beteiligten Computer, die in einem dezentralen Netzwerk verbunden sind. Sobald der Block abgeschlossen ist, muss er durch einen Hash-Wert (kryptografischer Schlüssel) validiert werden, der den Block abschließt und der von den Knoten berechnet wird, was als Mining-Prozess bezeichnet wird.
Im Bitcoin-Netzwerk werden Miner, die diese Aufgabe erfolgreich erfüllen, neben den entsprechenden Provisionen für die Ausführung von Transaktionen mit Kryptowährungen belohnt.
Vor diesem Hintergrund stellt sich uns als Steuerfachleute die Frage, ob die Tätigkeit des Krypto-Schürfens der Umsatzsteuer unterworfen werden kann. Eigentlich unterliegen ja dann, wenn Produktionsfaktoren auf eigene Rechnung eingesetzt werden, um entgeltlich in den Markt einzugreifen, Umsätze, die der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen entstammen, der Umsatzsteuer. Daher wäre es auf den ersten Blick logisch, zu dem Schluss zu kommen, dass Umsätze beim Mining der Steuer unterliegen sollten.
Nach der Rechtsprechung des EuGH wird eine Dienstleistung jedoch nur dann "gegen Entgelt" erbracht, wenn zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Dienstleistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden und die vom Dienstleistungserbringer erhaltene Vergütung die tatsächliche Gegenleistung, für die dem Dienstleistungsempfänger erbrachte Dienstleistung darstellt.
Bitcoin-Schürfen ist das Erzeugen neuer Blöcke, aus denen neue Bitcoins entstehen und die vom System mit einer bestimmten Menge an Bitcoins vergütet werden. Beim Mining liegt also keine Situation vor, in der eine Beziehung zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger besteht und in der die an den Leistungserbringer gezahlte Vergütung der Gegenwert der erbrachten Leistung ist. Das heißt, dass bei der Mining-Tätigkeit kein Empfänger oder Kunde identifiziert werden kann, da die neuen Bitcoins automatisch vom Netzwerk erzeugt werden. Somit unterliegen diese Umsätze nicht der Umsatzsteuer.
Einmal mehr zeigt sich, wie sehr die detaillierte Kenntnis der Funktionsweise dieser Technologien, die heute schon als "digitale Revolution" bezeichnet werden, für die Bestimmung ihrer steuerlichen Auswirkungen von Bedeutung ist. Wir Juristen müssen also unser Wissen über den rein juristischen Rahmen hinaus erweitern. Dann mal los!