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Facebook – zwischen Datenschutz und Kartellrecht

31/01/2018
| Lisa Schmitz
Facebook – zwischen Datenschutz und Kartellrecht

Datensammlungen können auch kartellrechtlich relevant werden.

Im Nachgang zu der bereits erfolgten 110 Millionen € hohen Sanktion der EU Kommission hat das Bundeskartellamt nun ein Verwaltungsverfahren gegen Facebook angekündigt. Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens überprüft das Bundeskartellamt, ob eine marktbeherrschende Stellung besteht und von dem Inhaber missbraucht wird. Ausgang des Verfahrens könnte die Anordnung sein, das beanstandete Verhalten zu beenden.

Kern des Verdachts gegen Facebook ist, dass Facebook durch die Sammlung privater Daten eine marktbeherrschende Stellung innehat. Daten werden dabei als „Produktionsmittel“ im weiteren Sinne verstanden, da diese in Folge der Digitalisierung zunehmend relevante Wettbewerbsvorteile bilden, da auf Basis einer umfassenden Datensammlung individualisierte Angebote und Werbeprodukte angeboten werden können.

Die marktbeherrschende Stellung beschränkt sich laut Aussage des Bundeskartellamts auf den deutschen Markt. Diesen versteht Facebook primär als Plattform zur Vernetzung inländischer Kontakte. Der Missbrauchsvorwurf fußt auf dem impliziten Zwang, Facebook als Gesamtpaket zu nutzen. Möchte ein Nutzer einen der von Facebook bereit gestellten Dienste nutzen, so muss dieser der weitgehenden Datensammlung zustimmen. Darin versteht das Bundeskartellamt einen möglichen Ausbeutungsmissbrauch i.S.v. §§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB.

Spannend ist das Verfahren insoweit, da es als erstes Verfahren an der Schnittstelle des Kartellrechts zum Datenschutzrecht ansetzt. Diese Schnittstelle wird durch die zunehmend datenbasierten Geschäftsmodelle zukünftig an Relevanz gewinnen. In der Literatur sieht man hier die Gefahr einer Doppelinanspruchnahme von Unternehmen durch das Kartellamt auf der einen Seite und Datenschutzbehörden auf der anderen Seite. Beide Behörden können in Form von Bußgeldern regulierend eingreifen. Möchten Unternehmen sich insoweit schützen, müssen diese in Zukunft nicht nur auf Bestimmungen des Datenschutzes achten, sondern eben auch kartellrechtliche Vorgaben einhalten.

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