Facebook darf auf Deutsch verklagt werden
Facebook hat seinen Europa-Sitz in Irland. Wenn ein deutscher Nutzer Facebook verklagen will, kann er dies als Verbraucher zwar vor „seinem“ deutschen Gericht tun, die Klage muss aber der „Facebook Ireland Limited“ mit Sitz in Dublin zugestellt werden. In dem konkreten Fall klagte ein Nutzer auf Zugang zu seinem Account, den Facebook gesperrt hatte. Der Kläger ließ Facebook die Klage mitsamt Anlagen in deutscher Sprache in Irland zustellen. Facebook verweigerte förmlich die Annahme der Klageschrift und reagierte weiter nicht. Das zuständige Amtsgericht Berlin-Mitte erließ ein Versäumnisurteil im Sinne des Klägers (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 08. März 2017 – 15 C 364/16).
Das Gericht hatte dabei auch zu entscheiden, ob Facebook die Zustellung der Klage in deutscher Sprache zu Recht verweigert hatte. Die EU- Zustellungsverordnung (EuZVO) bestimmt, dass der Empfänger die Annahme eines zuzustellenden Schriftstückes verweigern darf, wenn es weder in einer Sprache abgefasst ist, die der Empfänger versteht, noch die eine Amtssprache am Zustellungsort ist. Das Gericht entschied, dass Facebook sich auf mangelnde Deutsch-Kenntnisse nicht berufen könne. Entscheidend seien nämlich nicht die Sprachkenntnisse der Geschäftsführung sondern aller Mitarbeiter, die sich mit dem Inhalt eines juristischen Schreibens auseinandersetzen könnten. Dabei führte das Gericht ins Feld, dass die gesamte Facebook-Seite auch in deutscher Sprache zugänglich sei und Facebook nach eigenen Aussagen 20 Millionen Kunden in Deutschland habe. Dann sei es offensichtlich, dass Facebook hierfür auch deutschsprachiges juristisches Personal vorhalten müsse.
Die Angelegenheit ist noch nicht abgeschlossen. Facebook hat die Möglichkeit, Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Dann würde auch in der Sache verhandelt werden. Denn zum eigentlichen Inhalt der Klage muss das Gericht bei einem Versäumnisurteil keine Stellung nehmen.