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EuGH stärkt den Kronzeugenschutz

31/03/2017
| Melanie Gierth
EuGH stärkt den Kronzeugenschutz

Der EuGH hat Evonik (ehemals Degussa) im Kampf gegen die Veröffentlichung von Kronzeugeninformationen zum Bleichmittelkartell Recht gegeben.

Auf Grund der Kronzeugenregelung können einem Unternehmen, das Preisabsprachen anzeigt, Geldbußen erlassen oder diese reduziert werden. Das Bundeskartellamt wirbt auf seinen Internetseiten für das anonyme Anzeigeverfahren (sog. „Bonusregelung“).

Das Unternehmen Evonik war als solch ein Kronzeuge in einem Verfahren um ein Bleichmittelkartell aufgetreten, mit dem Ergebnis des Erlasses einer Geldbuße. Die EU-Kommission hatte im Jahre 2007 eine gekürzte Version der Bußgeldentscheidung veröffentlicht. Im Jahr 2011 teilte sie mit, eine ausführlichere Entscheidung veröffentlichen zu wollen. Hiergegen legte Evonik wegen der möglichen Veröffentlichung von Kronzeugeninformationen Klage beim EG ein und stellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Veröffentlichung. Im Hauptsacheverfahren wies das EG die Klage jedoch ab, weshalb Evonik in die nächsthöhere und letzte Instanz – zum EuGH – zog.

Der EuGH hat nach dem vorläufigen Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Urteil vom 14.03.2017 (Rs. C-162/15 P) in der Hauptsache zu Gunsten von Evonik entschieden und der Veröffentlichung einer ausführlichen Bußgeldentscheidung durch die EU-Kommission widersprochen. Dabei hat er selbst aber nicht grundsätzlich über den Vertrauensschutz von Kronzeugen entschieden, und auch nicht gänzlich die Möglichkeit ausgeschlossen, bestimmte, aus Kronzeugenprogrammen erhaltene Daten zu veröffentlichen, sondern festgestellt, dass eine Prüfung, ob die Veröffentlichung gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoße, im Vorverfahren durch den Anhörungsbeauftragten offensichtlich nicht erfolgt sei.

Unterstützt man die – umstrittene – Kronzeugenregelung, so sollte dem Vertrauensschutz des Kronzeugen bei der Interessenabwägung Öffentlichkeit – Vertrauensschutz besondere Bedeutung zukommen, da eine fehlende Vertraulichkeit der mitgeteilten Informationen andernfalls sicherlich das Anzeigeverhalten anderer Beteiligter negativ beeinflussen würde.

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