EuGH: E-Books rechtlich wie Bücher zu behandeln
In der modernen Gesellschaft erfordern Entwicklungen von Zeit zu Zeit auch eine Anpassung im Bereich des Rechtes. Der EuGH hat Mitte November über die Gleichbehandlung von Büchern und E-Books entschieden (Urt. v. 10.11.2016, Az. C‑174/15). Der Fall hat seinen Ursprung in den Niederlanden. Der Interessenverband von öffentlichen Bibliotheken hatte ein rechtliches Verfahren eingeleitet. Er mochte gerichtlich bestätigt haben, dass die Rechte der Bibliotheken auch den digitalen Verleih von E-Books umfassen.
Das Urheberrecht in den Niederlanden hat einen europarechtlichen Kern, weshalb der Fall letztendlich von der europäischen Gerichtsbarkeit behandelt wurde. Grundlage der Entscheidung des EuGH ist die Richtlinie 2006/15. Sie sieht eine Regelung vor, nach der urheberrechtliche Werke, wie Bücher, gegen eine angemessene Vergütung verliehen werden können – ohne dass der Urheber hierfür seine Zustimmung geben muss. Dementsprechend hängt die Beantwortung der aufgeworfenen Frage davon ab, ob E-Books unter die Richtlinie subsumiert werden können.
Der Verleih von E-Books ist auf den ersten Blick mit dem herkömmlichen Verleih von Büchern vergleichbar: Nutzer einer Bibliothek können sich eine digitale Kopie eines Buches herunterladen, welche nach Ablauf einer Zeitspanne nicht mehr verwendet werden kann. Der EuGH ist zu dem Schluss gekommen, dass beide Formen des Verleihs auch in rechtlicher Hinsicht vergleichbar- und daher identisch zu behandeln sind. Sein Urteil stützt der Gerichtshof nach dem Studium der Quellen darauf, dass kein zwingender Grund dafür ersichtlich sei, den Verleih von E-Books vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Darüber hinaus führt der Gerichtshof aus, dass es den Zielen der Richtlinie entspräche, auch E-Books unter diese zu fassen.
Für die Bibliotheken in den Niederlanden sowie in allen anderen Staaten der EU dürfte der Umgang mit E-Books damit einfacher werden.