EU-Richtlinienumsetzung der spanischen Zivilprozessordnung betreffend der sog. Kartellschadensersatzrichtlinie
Am 27. Mai 2017 veröffentlichte der spanische Staatsanzeiger das Gesetzesdekret 9/2017, mittels welchem verschiedene Richtlinien der EU in bestimmten Materien umgesetzt werden. Die Umsetzung betreffend der sogenannten Kartellschadensersatzrichtlinie hat eine direkte Auswirkung auf die spanische Zivilprozessordnung, die dort, wo die allgemeinen Regeln zur Beweisführung zu finden sind, eine Reihe neuer Vorschriften (Artikel 283.bis.a bis 283.bis.k) erhält, mit der Überschrift „Über die Offenlegung von Beweismitteln in Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen“.
Die erwähnten Artikel enthalten die Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, welche bestimmte Vorschriften enthält für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der EU oder ihrer Mitgliederstaaten.
Die EU hat die erwähnte Richtlinie mit der Absicht erlassen, effektive prozessrechtliche Mechanismen zu schaffen, die eine Geltendmachung des durch Zuwiderhandlungen gegen des Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens möglich machen, da die Erfahrung gezeigt hat, daß die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne diese prozessrechtlichen Mechanismen schwierig ist.
Auf diese Art und Weise werden spezielle Vorschriften bezüglich der Beweismittel innerhalb des Schadensersatzverfahrens geschaffen, die dem Geschädigten die Beweisführung erleichtern sollen, wenn er aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellrecht einen Schaden erlitten hat.
So werden z.B. konkret die Voraussetzungen geregelt, die zu erfüllen sind, um die Offenlegung von Beweismitteln bei Gericht zu beantragen, es wird eine beispielhafte Aufzählung von möglichen Maßnahmen, die vor, zu Beginn oder während des Verfahrens beantragt werden können, vorgenommen, es werden die Konsequenzen der Erschwerung oder Verhinderung der Beweisführung geregelt, u.s.w.