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EU-Designreform Phase 1: Was sich ab dem 1. Mai ändert

30/04/2025
| Vanessa-Ariane Guzek Hernando
EU-Designreform Phase 1: Was sich ab dem 1. Mai ändert

Mit dem 1. Mai 2025 beginnt die erste Phase der Modernisierung des EU-Designrechts, die sowohl die terminologische Harmonisierung als auch praktische Verfahrensänderungen und eine Erweiterung des Schutzbereichs umfasst. Die bislang als „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ bezeichneten Schutzrechte werden künftig im Einklang mit dem EU-Markenrecht als EU‑Designs geführt und tragen die Bezeichnungen „Registered EU Design (REUD)“ beziehungsweise „Unregistered EU Design (UEUD)“. Diese Vereinheitlichung soll für mehr Transparenz sorgen und die Marke „EU‑Design“ stärken.

Neu eingeführt wird ein sichtbares Hinweissystem, mit dem Designinhaber das Symbol Ⓓ an ihren Produkten anbringen können, um zu signalisieren, dass das jeweilige Erzeugnis durch ein eingetragenes EU‑Design geschützt ist. Die bisherige „Einheitlichkeitsanforderung“ entfällt und es lassen sich bis zu fünfzig unterschiedliche Designs in einer einzigen Mehrfachanmeldung zusammenfassen, selbst wenn sie verschiedenen Klassen angehören. Die Gebührenstruktur wird ebenfalls grundlegend überarbeitet. Es wird eine einmalige Anmeldegebühr eingeführt. Während die Gesamtkosten für Einzeldesigns unverändert bleiben, profitieren Mehrfachanmeldungen mit bis zu zehn Designs von niedrigeren Gebühren. Die bisher mögliche Zurückhaltung der Veröffentlichung durch Nichtzahlung der Veröffentlichungsgebühr entfällt: Wer eine spätere Bekanntmachung wünscht, muss das betreffende Design aktiv zurückziehen. Ab dem 1. Mai 2025 steigen die Kosten für die Verlängerungen. Der Verspätungszuschlag von 25 Prozent bleibt bestehen. Gleichzeitig verschiebt sich die Verlängerungsfrist auf die sechs Monate unmittelbar vor Ablauf des Schutzrechts. Parallel dazu wird der Schutzbereich des EU‑Designs deutlich ausgeweitet. Der Designbegriff schließt nun ausdrücklich nicht-physische Erzeugnisse ein. Einreichungen sind jedoch weiterhin auf sieben statische Darstellungen beschränkt, bis Phase II neue Darstellungsanforderungen einführt. Die exklusiven Verbietungsrechte eines EU‑Designs erstrecken sich ab 1. Mai 2025 auch auf das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verbreiten von Medien oder Software, in denen das Design enthalten ist. Das schließt unautorisierte Nachdrucke per 3D‑Druck effektiv aus. Die Reparaturklausel, die bisher nur temporär galt, wird in Phase I dauerhaft verankert und gestattet die Herstellung und Verwendung formgebundener Ersatzteile zur Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbildes komplexer Produkte, ohne dass hierfür das Designrecht greift.

Insgesamt bildet Phase I der EU-Designreform die Basis für ein modernes, flexibles und klares Schutzsystem, das den Anforderungen der digitalen und virtuellen Wirtschaft Rechnung trägt. Sobald Phase II im Juli 2026 folgt und Phase III bis Dezember 2027 abgeschlossen ist, wird das EU‑Designrecht vollständig an die Erfordernisse des 21. Jahrhunderts angepasst sein.

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