Ertragsteuerliche Fragen des internationalen Cash-Pooling
Im Rahmen eines sog. Cash Pooling werden innerhalb von Unternehmensgruppen die Salden von Konten der beteiligten Gesellschaften bei einer oder mehreren Banken bei einer Gesellschaft gebündelt, die das zentrale Liquiditätsmanagement sowie die Optimierung der Konditionen der Fremdfinanzierung der Unternehmensgruppe übernimmt. Hierzu werden einerseits mit den Banken und andererseits zwischen den Gesellschaften der Unternehmensgruppe Vereinbarungen getroffen, wobei letztere nach den jeweils einschlägigen Verrechnungspreisbestimmungen einer steuerlichen Angemessenheitskontrolle durch die Steuerbehörden der beteiligten Staaten unterzogen werden.
In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 17.01.2018 (BFH I R 74/15) hat der Bundesfinanzhof Zahlungen an die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe im Rahmen eines Cash Pools als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet, weil für diese keine klar im Voraus getroffene schriftliche Vereinbarung vorlag, die effektiv vorgenommene Verzinsung der in der Buchhaltung der einzelnen Gesellschaften geführten Verrechnungskonten innerhalb einer relativ großen Bandbreite zwischen einem Mindest- und einem Höchstzinssatz variierte und bei der Zinsbestimmung und -verrechnung innerhalb des Cash Pools eine Ermessensausübung durch Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung nicht ausgeschlossen werden konnte.
In einem weiteren Revisionsverfahren (BFH III R 37/17) wird sich der Bundesfinanzhof mit der Frage zu beschäftigen haben, unter welchen Voraussetzungen eine Saldierung von Zinsaufwendungen und –erträgen innerhalb eines Cash Pools bei der Frage der teilweisen Nichtabzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen nach § 8 Nr. 1 a GewStG anerkannt werden kann. Eine Analyse der bislang vorliegenden Rechtsprechung macht deutlich, dass mithilfe einer sachadäquaten Vertragsgestaltung und einem konsequenten Vertragsmanagement von Cash Pools steuerliche Probleme vermieden werden können.