Ertragsteuerliche Fragen der Beteiligung vermögensverwaltender an gewerblich tätigen Personengesellschaften
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Personengesellschaften, wie etwa die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, Subjekt der Erzielung, Qualifikation und der Ermittlung von Einkünften.
Die von den Gesellschaften erzielten Einkünfte werden für Zwecke der Körperschaftsteuer (KSt, 15 %), Einkommensteuer (ESt, 14 % - 45 %) und des Solidaritätszuschlags (SoIz 5,5 % der KSt bzw. ESt) verfahrensrechtlich auf der Ebene der Gesellschaft in einem gesonderten Bescheid für alle Gesellschafter bindend einheitlich und gesondert festgestellt, den Gesellschaftern aber materiell nach sog. Prinzip steuerlicher Transparenz für Zwecke der Besteuerung zugerechnet und damit bei diesen versteuert. Lediglich für Zwecke der Gewerbesteuer sind Personengesellschaften eigenständige Steuersubjekte, ausgehend von einem Steuermessbetrag von 3,5 % wird die Steuer von den jeweiligen Gemeinden festgesetzt, in welchen die Unternehmen unternehmerisch tätig sind, so dass die effektive Steuerbelastung je nach deren sog. Hebesatz zwischen 7 % und 17,15 % (im Schnitt 15 %) beträgt.
Während vermögensverwaltend tätige Personengesellschaften Einkünfte unterschiedlicher Art erzielen können (z.B. Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Zinsen, Dividenden etc.) und mangels unternehmerischer Tätigkeit grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegen, erzielen gewerblich (wie z.B. in Handel, Produktion bzw. als Bauträger etc.) tätige Personengesellschaften Einkünfte aus Gewerbebetrieb, zu welchen (als deutsche Besonderheit) auch Vergütungen der Gesellschafter gehören, die sie von der Gesellschaft für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben (sog. Sonderbetriebseinnahmen).
Als Gewerbebetrieb gilt darüber hinaus in vollem Umfang die Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, soweit bei dieser ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind (z.B. GmbH & Co KG) und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft). Während diese steuerliche Fiktion einheitlich gewerblicher Einkünfte (ohne Rücksicht auf die Natur der Einkünfte) nach Auffassung des BFH nicht für die Qualifikation der Einkünfte nach Maßgabe des Doppelbesteuerungsabkommens von Bedeutung ist, geht die deutsche Finanzverwaltung bisher trotz eines entgegenstehenden Urteils (BFH IV R 30/16) in einem sog. Nichtanwendungserlass vom 1.10.2020 davon aus, dass auch eine vermögensverwaltend tätige aber gewerblich geprägte Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegt, wenn diese Einkünfte aus der Beteiligung von einer gewerblich tätigen Tochter-Personengesellschaft bezieht. In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 5.9.2023 (IV R 24/20) hat der BFH jedoch erneut seine Sichtweise bestätigt.