Erstattungspflicht des Arbeitgebers für spezielle Sehhilfen des Arbeitnehmers bei Bildschirmtätigkeit | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Erstattungspflicht des Arbeitgebers für spezielle Sehhilfen des Arbeitnehmers bei Bildschirmtätigkeit

31/01/2023
| Sandra Schramm
Erstattungspflicht des Arbeitgebers für spezielle Sehhilfen des Arbeitnehmers bei Bildschirmtätigkeit

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte Ende Dezember 2022 zu entscheiden, ob der Arbeitgeber Kosten für verschreibungspflichtige Brillen oder Brillengläser für Arbeitnehmer mit Bildschirmtätigkeit erstatten muss.

Die Anfrage wurde dem EUGH aufgrund eines Rechtsstreits zwischen einem Mitarbeiter und der Generalinspektion für Einwanderung von Cluj, Rumänien, vorgelegt. Der Mitarbeiter klagte, dass die Bildschirmtätigkeit zusammen mit Faktoren wie künstlichem Licht zu einer erheblichen Verschlechterung seines Sehvermögens geführt habe.

Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG vom 29. Mai 1990 regelt den Schutz des Sehvermögens von Arbeitnehmern, die an Bildsschirmarbeitsplätzen tätig sind und speziell das Recht auf augenärtzliche Untersuchung und Kostenerstattung für spezielle Sehhilfen, sofern die Sehschwäche nicht mit normalen Sehhilfen behoben werden kann.

Der EuGH musste zum einen auslegen, was genau spezielle Sehhilfen sind, denn die Richtlinie definiert diesen Begriff nicht, und zum anderen, wie Unternehmen die dadurch entstehenden Mehrkosten für den Arbeitnehmer auszugleichen haben.

Die Richter definierten im Urteil C—392/21 die in Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen „speziellen Sehhilfen als Korrekturbrillen oder -linsen, die speziell zur Korrektur und Vorbeugung von Sehstörungen im Zusammenhang mit Bildschirmtätigkeiten dienen und dass diese speziellen Sehhilfen nicht auf die Bildschirmtätigkeit am Arbeitsplatz beschränkt sein müssen. 
Der EuGH betont, dass die Bildschirmtätigkeit nicht Ursache für die Sehschwäche sein muss, allerdings muss die spezielle Sehhilfe dafür geeignet sein, um die mit der Bildschirmtätigkeit verbundene Sehstörung zu korrigieren oder zu verhindern, sofern dies nicht durch normale Sehhilfen wie normale Brille oder Kontaktlinsen erreicht werden kann.

Der Gerichtshof entschied weiter, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers entweder durch das zur Verfügung Stellen der speziellen Sehhilfe oder durch Erstattung der notwendigen Auslagen erfolgen kann, jedoch nicht durch einen allgemeinen Gehaltszuschlag.

Vorschriften europäischer Richtlinien können nicht direkt angewandt werden, sondern müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Das spanische Recht regelt in Art. 4.3 des Gesetzes Real Decreto 488/1997, de 14 de abril, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer spezielle Sehhilfen kostenfrei zur Verfügung stellen muss.

Zusammenfassung: Sofern Arbeitnehmer die Erstattung der Kosten für Spezialbrillen vom Unternehmen einfordern, so ist erforderlich, dass es sich hierbei um spezielle Brillen oder Linsen für die Bildschirmarbeit handelt, die von einem Augenarzt verschrieben wurden, da normale Brillen und Kontaktlinsen nach dem Urteil des EuGH nicht der Erstattungspflicht unterliegen. Eine gesetzliche Regelung für einen Direktanspruch besteht in Spanien für das kostenlose zur Verfügung stellen spezieller Sehhilfen.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!