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Ersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter

31/10/2015
| Florian Roetzer, LL.M.
Ersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter

Spricht man von Haftung und Ersatzansprüchen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, sind regelmäßig derartige Ansprüche des Insolvenzverwalters gegenüber den Geschäftsführern bzw. der Gesellschafter des insolventen Unternehmens angesprochen. Denkbar und in der Praxis durchaus vorkommend sind auch Ersatzansprüche des insolventen Unternehmens gegenüber dem Insolvenzverwalter.

So normiert § 60 Abs. 1 InsO ausdrücklich, dass der Insolvenzverwalter allen Beteiligten – auch dem insolventen Unternehmen – zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach dem Gesetz obliegen. Die Vorschrift ist ein spezieller Haftungstatbestand, der das Vermögen der Unternehmen schützen soll, die mit der Amtsführung des Verwalters in Berührung kommen. Sie soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass dem Insolvenzverwalter im Interesse der Ziele des Insolvenzverfahrens ein erheblicher Einfluss zukommt.

In diesem Sinne ist der Insolvenzverwalter angehalten, für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Verwalters einzustehen. Macht er z.B. eine Geldforderung der insolventen Gesellschaft gegenüber Dritten nicht oder zu spät geltend, so liegt darin ein Verstoß gegen die Pflicht zur bestmöglichen Erhaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Diese Pflicht obliegt dem Verwalter nicht nur gegenüber den Insolvenzgläubigern, sondern auch gegenüber dem insolventen Unternehmen. Im Zusammenhang mit der Verjährung solcher Ersatzansprüche hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 16.7.2015 (IX ZR 127/14) klargestellt, dass die regelmäßig dreijährige Verjährung erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens beginnen kann. Denn bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens ist das Unternehmen aus Rechtsgründen gehindert, den Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen. Verjährungsfristen können erst dann zum Laufen beginnen, wenn der betroffene Gläubiger die Möglichkeit hat, verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten.

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