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Erneute Änderung des spanischen Mietrechts

30/04/2019
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Erneute Änderung des spanischen Mietrechts

In unserem Beitrag vom Januar d.J. beschäftigten wir uns mit den Änderungen im Wohn- und Mietrecht, die durch das Königliche Gesetzesdekret 21/2018 eingeführt worden waren, aber nur ein paar Wochen in Kraft waren, da das Parlament das Gesetzesdekret nicht ratifizierte.

Am 1. März 2019 hat die Regierung nun erneut ein Königliches Gesetzesdekret (Real Decreto-Ley 7/2019) über dringende Maßnahmen im Bereich des Wohn- und Mietrechts verabschiedet. Diese Norm ist seit dem 6. März 2019 in Kraft und ist auch vom Parlament ratifiziert worden, so dass ihre Gültigkeit dieses Mal (vielleicht) länger andauern wird.
Enthält das neue Gesetzesdekret die selben Änderungen wie das Gesetzesdekret 21/2018? Nein, nicht alle Änderungen, die das Gesetzesdekret 21/2018 enthielt, sind in der neuen Regelung wiederzufinden, dafür aber einige Neuigkeiten, insbesondere folgende:

  • Eine Eintragung des Mietvertrages im Grundbuch zwecks Wirkung Dritten gegenüber während der Mindestvertragsdauer ist nicht mehr erforderlich. Diese neue Regelung entspricht der Regelung, die vor der Reform von 2013 in Kraft war.
  • Die für den Vermieter zwingende Mindestvertragsdauer wird von 3 auf 5 Jahre erhöht, (auf 7, falls der Vermieter eine juristische Person ist), plus 3 zwingende Verlängerungen von je einem Jahr.
  • Die Kündigungsfrist beträgt für den Vermieter 4 Monate; für den Mieter 2 Monate.
  • Damit sich der Vermieter der zwingenden Verlängerung widersetzen kann, muss der Vertrag die Nicht-Verlängerung wegen Eigenbedarf ausdrücklich vorsehen.
  • Die Garantien, die der Vermieter zusätzlich zur Kaution fordern kann, dürfen den Betrag von 2 Monatsmieten nicht übersteigen.

Diese durchaus wichtigen Neuerungen finden auf alle ab dem 6. März 2019 unterschriebenen Mietverträge Anwendung.

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