Erfüllt ein “scan” das Schriftformerfordernis?
Häufig hängt die Wirksamkeit eines Vertrages von der Einhaltung einer bestimmten Form ab. Grundstücksgeschäfte bedürfen beispielsweise im deutschen Recht der notariellen Beurkundung,sonst sind sie nichtig. Daneben gibt es eine Reihe von Rechtshandlungen, die kraft Gesetzes der Schriftform bedürfen. In den meisten Verträgen finden sich aber sog. gewillkürte Schriftformklauseln, z.B. für Vertragsergänzungen.
Aber was bedeutet eigentlich Schriftform in Zeiten moderner Telekommunikationsmittel? Nach der gesetzlichen Definition muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift gezeichnet werden, wenn Schriftform vorgesehen ist (§ 126 Abs. 1 BGB). Bei vertraglich vereinbarter Schriftform gibt es aber auch Erleichterungen, so genügt „im Zweifel“ auch die Übermittlung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung auf elektronischem Wege, z.B. per Fax oder E-Mail, obwohl letztere gerade nicht die eigenhändige Unterschrift enthält. Davon zu unterscheiden ist die vereinbarte elektronische Unterschrift, bei der unter anderem auch eine elektronische Signatur als zwingend vereinbart werden kann.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die elektronische Übermittlung eines eingescannten Dokuments mit Unterschrift die vertraglich vereinbarte Schriftform erfüllt. Dies hat das OLG Frankfurt ausdrücklich für die Kündigung eines Werkvertrages angenommen (Beschluss vom 16.3.2015 – 4 U 265/14). Achtung! Dies gilt nicht für die Kündigung von Arbeitsverträgen. Diese müssen stets schriftlich auf einem Dokument mit Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB).