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Entscheidungen am Jahresende: Wirtschaftsprüfer

28/11/2025
| Christian Koch
Entscheidungen am Jahresende: Wirtschaftsprüfer

Wenn sich das Geschäftsjahr in den meisten Unternehmen dem Ende zuneigt, muss geprüft werden, ob wir unseren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sind. Ein wichtiger Punkt sind dabei die Wirtschaftsprüfungen, denn wenn eine Prüfung der Jahresabschlüsse für 2025 vorgeschrieben ist, endet die Frist für die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers am 31. Dezember. 

Wann besteht die Verpflichtung zur Prüfung der Jahresabschlüsse? Als allgemeiner Maßstab gilt, dass Unternehmen geprüft werden müssen, die mindestens zwei der folgenden drei Voraussetzungen erfüllen: 50 Mitarbeiter, Vermögenswerte im Wert von mehr als 2.850.000 Euro oder einen Umsatz von 5.700.000 Euro. Die Voraussetzungen müssen mindestens während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sein. 

Darüber hinaus müssen auch Unternehmen geprüft werden, die im Geschäftsjahr öffentliche Zuschüsse in Höhe von mehr als 600.000 Euro erhalten haben oder die mit der öffentlichen Verwaltung Verträge im Wert von mehr als 600.000 Euro abschließen, die mindestens 50 % des Umsatzes ausmachen. Außerdem gibt es Sonderregelungen für Finanz- und Versicherungsunternehmen. 

Es ist wichtig, diese Fälle der obligatorischen Prüfung von freiwilligen Prüfungen zu unterscheiden, bei denen die Entscheidung nicht vor Ende des Geschäftsjahres getroffen werden muss. 
Für die Bestellung der (obligatorischen) Wirtschaftsprüfer ist ein Beschluss der Hauptversammlung und die Zustimmung der Wirtschaftsprüfer erforderlich. Da dies gewisse Verhandlungen erfordert, sollte man dies nicht bis zur letzten Minute aufschieben. Die Bestellung und die Zustimmung werden notariell beglaubigt und beim Handelsregister hinterlegt. 

Die erste Bestellung der Wirtschaftsprüfer muss für eine Amtszeit von 3 bis 9 Jahren erfolgen. Da es nicht möglich ist, die Wirtschaftsprüfer ohne triftigen Grund abzuberufen, empfehlen wir, die Amtszeit nicht zu lang zu gestalten.

Die Bestellung der Wirtschaftsprüfer muss im Handelsregister eingetragen werden. Wenn keine Wirtschaftsprüfer bestellt sind, wird die Eintragung des Jahresabschlusses abgelehnt, was zur Schließung des Registerblatts (und zu möglichen Haftungsansprüchen gegenüber den Geschäftsführern) führt.
Erfolgt die Bestellung der Wirtschaftsprüfer nach Ablauf der Frist, wird die Eintragung abgelehnt und die Wirtschaftsprüfer werden vom Register selbst bestellt. 

Die freiwillige Wirtschaftsprüfung kann vom Verwaltungsorgan beschlossen werden und muss nicht im Handelsregister eingetragen werden, obwohl dies möglich ist. Wir empfehlen dies jedoch nicht, damit ausschließlich die Vertragsbedingungen gelten, insbesondere hinsichtlich der Dauer und der Möglichkeit einer Kündigung. 

Es ist auch zu beachten, dass Gesellschafter, die mindestens 5 % des Kapitals halten, die Bestellung von Wirtschaftsprüfern verlangen können, wobei diese Bestellung jedoch nicht innerhalb des Geschäftsjahres, sondern innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen muss. 

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