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Entgangene Provisionen zum Zweck des Kundenstammausgleichs des Handelsvertreters

31/05/2023
| Vanessa-Ariane Guzek Hernando
Entgangene Provisionen zum Zweck des Kundenstammausgleichs des Handelsvertreters

In einem Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Obersten Gerichtshofs ging es um die Frage, was unter "entgangenen Provisionen" nach Beendigung des Handelsvertretervertrags zum Zwecke des Kunstenstammausgleichs zu verstehen ist. 

Die tschechischen Gerichte wiesen die Klage eines Handelsvertreters mit der Begründung ab, dass er zwar neue Kunden akquiriert und mit bestehenden Kunden Geschäfte gemacht habe, es aber nicht der Billigkeit entspreche, ihm eine Entschädigung für die Kundschaft zuzusprechen, da die so genannten "entgangenen Provisionen" bereits in Form von "einmaligen Provisionen" erhalten worden seien, die als Gegenleistung für die Dienste des Handelsvertreters vereinbart wurden. 

Der EuGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass  jene Provisionen zu berücksichtigen seien, „die der Handelsvertreter im Fall eines hypothetischen Fortbestands des Handelsvertretervertrags für Geschäfte erhalten hätte, die nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit neuen Kunden, die er für den Unternehmer vor dieser Beendigung geworben hat, oder mit Kunden, mit denen er die Geschäftsverbindungen vor dieser Beendigung wesentlich erweitert hat, abgeschlossen worden wären.“ 

Mit dem Ausgleichsanspruch sollen mithin auch die zukünftigen Geschäfte bzw. die daraus „entgangenen Provisionen“ abgegolten werden, denn der Ausgleich stelle auf die für den Geschäftsherrn fortbestehenden Vorteile ab. Der EuGH unterscheidet zwischen „entgangenen Provisionen“ und „fälligen Provisionen“ für die Geschäfte, die bei Vertragsende bereits abgeschlossen sind. Der Anspruch auf letztere ergibt sich aus Artikel 7 und 8 der Richtlinie, während die „entgangenen Provisionen“ nach dieser aktuellen EuGH- Entscheidung somit in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs einbezogen werden müssen. 

Der EuGH stellte weiterhin in seiner Entscheidung fest, dass die dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen nur einen von mehreren Faktoren darstellen, die bei der Beurteilung der Billigkeit des Ausgleichs zu berücksichtigen seien. Die Wahl einer bestimmten Art von Provision, wie z. B. der Einmalprovisionen, könne daher den in dieser Bestimmung vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich nicht in Frage stellen. Andernfalls bestünde die Gefahr einer Umgehung des zwingend vorgehsehenen Ausgleichsanspruchs.  

Es bleibt abzuwarten, wie sich diese relevante EuGH- Entscheidung auf die spansiche Rechtsprechung zum Ausgleichsanspruch auswirken wird.

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