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Einstweiliger Rechtsschutz bei Streit zwischen Gesellschaftern

28/02/2018
| Florian Roetzer, LL.M.
Einstweiliger Rechtsschutz bei Streit zwischen Gesellschaftern

In der Januarausgabe des AHK-Newsletters haben wir die Möglichkeit bzw. gar Notwendigkeit der Ergreifung von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erläutert. Während wir dort auf die Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung eingegangen sind, sollen an dieser Stelle praxisrelevante Fallbeispiele ergänzt werden.

Oftmals wird hier der Fall der Verhinderung einer Gesellschafterversammlung genannt. Auch wenn eine solche Verhinderung obergerichtlich nicht gänzlich ausgeschlossen ist, sind die Voraussetzungen hierfür äußerst hoch. Aussicht auf Erfolg wird in diesen Fällen nur dann bestehen, wenn die gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Formvorschriften für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung offensichtlich nicht eingehalten worden sind.

Ebenso schwierig zeigt sich die Beantragung einer einstweiligen Verfügung, um einem Mitgesellschafter zu verbieten, in einer bestimmten Weise abzustimmen. Das Stimmrecht gehört zu den fundamentalen Gesellschafterrechten und kann deshalb nur in absoluten Ausnahmefällen eingeschränkt werden. Erfolgsversprechender ist hingegen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei unrechtmäßiger Ergänzung der Tagesordnung. 

Gleiches gilt für die Unterbindung des Vollzugs von einmal gefassten Gesellschafterbeschlüssen. Ist etwa die Eintragung im Handelsregister konstitutiv für eine Rechtsänderung (z.B. bei der Kapitalerhöhung), so kann versucht werden, die Registereintragung zu verhindern. Hierdurch wird regelmäßig dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs entsprochen. Ein wichtiger Anwendungsfall ist auch die Verhinderung der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zum Handelsregister nach erklärter Einziehung von Geschäftsanteilen. Denn nach beschlossener Einziehung sowie Einreichung der entsprechend geänderten Gesellschafterliste hat sich die Rechtsposition des ausgeschlossenen Gesellschafters erheblich verschlechtert.

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