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Einlagen der Gesellschafter in das Eigenkapital der Gesellschaft zwecks Verlustausgleich

29/09/2017
| Mónica Weimann
Aportación de los socios a los fEinlagen der Gesellschafter in das Eigenkapital der Gesellschaft zwecks Verlustausgleichondos propios de la sociedad para compensar pérdidas

Die Reduktion des Eigenkapitals infolge von Verlusten auf weniger als die Hälfte des Grundkapitals begründet gem. dem Kapitalgesellschaftsgesetz einen Auflösungsgrund von Kapitalgesellschaften. Das Urteil 696/2016 vom 24. November des Obersten Gerichtshofs erinnert daran, dass das Eigenkapital u.a. die entweder zum Zeitpunkt der Gründung bzw. später erfolgten Einlagen der Gesellschafter umfasst, die keine Verbindlichkeiten darstellen. Dem allgemeinen Kontenplan zufolge handelt es sich bei den Gesellschaftereinlagen um jene Vermögenswerte, die von den Gesellschaftern in ihrer Eigenschaft als solche eingebracht werden, sofern sie weder eine Gegenleistung für von der Gesellschaft erbrachte Warenlieferungen oder Dienstleistungen noch Verbindlichkeiten darstellen. Hierzu zählen insbesondere die von den Gesellschaftern für den Verlustausgleich eingebrachten Beträge. 

Gem. dem Obersten Gerichtshof handelt es sich sowohl bei den die gesetzlichen Anforderungen genügenden Beteiligungsdarlehen der Gesellschafter als auch bei den Gesellschaftereinlagen um verlorene Einlagen bzw. für den Verlustausgleich vorgesehene Beiträge, ohne dass den Gesellschaftern ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht. Andernfalls würde es sich um Darlehen der Gesellschafter handeln, die als Teil der fälligen Verbindlichkeiten zurückzuerstatten wären. Der Oberste Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Ermittlung des Eigenkapitals der Gesellschaft bzw. Feststellung eines Auflösungsgrundes die Beweislast obliegt, inwiefern die Einlagen dem Eigenkapital zwecks Verlustausgleich bzw. allgemein als verlorene Einlage von Anfang an bzw. durch spätere Willensbekundung zugeführt wurden.

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