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Einhaltung einer Gesellschaftervereinbarung als Nebenleistung

31/10/2018
| Mónica Weimann
Prestación accesoria consistente en cumplir un pacto parasocial

Mit Beschluss der Generaldirektion der Register und Notare vom 26. Juni 2018 ist eine nicht vergütete und lediglich auf bestimmte Gesellschafter („Familienmitglieder“) anwendbare Nebenleistung eingetragen worden, welche aus der „Einhaltung und Beachtung“ einer in öffentlicher Urkunde festgelegten Gesellschaftervereinbarung besteht. Zudem ist die Klausel, wonach der Verstoß gegen die Nebenleistung (d.h. die Verletzung der Vereinbarung) einen Ausschlussgrund darstellt und das Verwaltungsorgan über das Vorliegen eines solchen Verstoßes zu entscheiden hat, als zulässig erachtet worden.

Im Gegensatz zu dem seitens des Registerbeamten geäußerten Einwandes, dass der Inhalt einer Nebenleistung zwingend in den Statuten „festgelegt“ sein müsse, genügt nach Ansicht der Generaldirektion die „Bestimmbarkeit“ der Nebenleistung, sofern es keiner weiteren Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfe. Dies sei im Fall der Erfüllung einer Gesellschaftervereinbarung, deren Inhalt in einer mit Datum und Protokollnummer identifizierbaren Urkunde enthalten sei, gegeben. Die Bedeutung dieser Lösung ist erheblich. Es geht nicht nur darum, die Verpflichtung zur Unterzeichnung der Gesellschaftervereinbarung als Gegenstand der Nebenleistung festzulegen (durchaus praxisüblich), sondern die Erfüllung der Vereinbarung selbst wird als Nebenleistung aufgenommen, deren Nichterfüllung einen Ausschlussgrund des Gesellschafters begründet.

Inwiefern diese Auffassung des Registers von den Gerichten zugelassen werden wird, bleibt abzuwarten.

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