Eine (neue) Reform der spanischen Zivilprozeβordnung
Am vergangenen 7. Oktober ist das Gesetz 42/2015 vom 5. Oktober, für die Reform der Zivilprozeβordnung in Kraft getreten. Die wichtigste Neuigkeit betrifft mehr die Form als den Inhalt: Ab dem 1. Januar 2016 gilt allgemein, daβ alle an ein Gericht adressierten Schriftsätze elektronisch einzureichen sind. Auf diese Art und Weise können Schriftstücke zu jeder Tageszeit und an jedem beliebigen Tag im Jahr eingereicht werden. Auch die Gerichte sind gehalten, ihre Beschlüsse und Entscheidungen elektronisch zuzustellen. Die Justizverwaltung beabsichtigt somit einen qualitativen Schritt in Richtung der neuen Technologien zu vollziehen. Es bleibt abzuwarten, ob die gravierende Mittelknappheit unserer Gerichte und Gerichtshöfe die praktische Anwendung dieser Änderung erlaubt, oder ob sie die Kommunikation mit unseren Richtern und Gerichten eher erschwert als vereinfacht.
Desweiteren werden verschiedene verfahrensrechtliche Aspekte neu geregelt, wie z.B. das Erfordernis, im Rahmen der Anhörung, die im ordentlichen Verfahren vor der mündlichen Verhandlung stattfindet, ein Schriftstück einzureichen, in dem die Beweismittel detailliert werden. Neu ist ferner die schriftliche Klagebeantwortung im mündlichen Verfahren, wodurch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung überflüssig werden kann.
Eine weitere wichtige Neuheit, die in diesem Fall das Zivilgesetzbuch betrifft, ist die Verkürzung der Verjährungsfrist von persönlichen Ansprüchen von 15 auf 5 Jahre, die auch für Ansprüche gilt, die vor Inkrafttreten dieser Reform entstanden sind.
Eine weitere Reform also, die nicht nur die Zivilprozeβordnung betrifft, welche in ihrem kurzen Leben (15 Jahre) schon zahlreiche Änderungen erfahren hat.