Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels Hyperlinks? | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels Hyperlinks?

31/10/2023
| Dr. Thomas Rinne, Lidia Minaya Moreno
¿Inclusión de condiciones generales de contratación a través de un enlace hipertexto?

Die Digitalisierung des Geschäftsverkehrs schreitet schnell voran, vor allem auch grenzüberschreitend. Die Beurteilung längst verbreiteter Praktiken beim Vertragsabschluss mittels elektronischer Medien durch die Rechtsprechung hinkt allerdings immer einige Zeit hinterher.

So gehen deutsche Gerichte bisher beispielsweise davon aus, dass bei Abschluss eines Liefervertrages mit einem im Ausland ansässigen Vertragspartner im B2B-Bereich Allgemeine Geschäftsbedingungen des deutschen Verwenders nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen werden, wenn sie dem anderen Vertragspartner im vollständigen Wortlaut übermittelt werden. Dies wird in der Praxis häufig nicht so gehandhabt und birgt das Risiko, dass die andere Vertragspartei einwendet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nicht wirksam einbezogen worden. Häufig hängt hiervon schon die Frage ab, welches Gericht für eine streitige Auseinandersetzung zuständig ist, denn typischerweise enthalten AGBs Gerichtsstandsklauseln. 

Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 24.11.2022 – C-358/21 (Tilman SA/Unilever Supply Chain Company AG) entschieden, dass die Einbeziehung von AGBs (einschließlich einer Gerichtsstandsklausel) im Sinne der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften auch bei Abschluss eines schriftlichen Vertrages durch Angabe eines Hyperlinks auf die entsprechende Website des AGB-Verwenders erfolgen kann. Voraussetzung soll sein, dass es möglich ist, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Verwendung des Hyperlinks herunterzuladen und auszudrucken. An dieser Entscheidung werden deutsche Gerichte in Zukunft gebunden sein, wenn eine derartige Fallkonstellation streitig wird.

Allerdings müssen Unternehmen, die sich auf diese Form der Einbeziehung ihrer AGBs verlassen wollen, zweierlei sicherstellen; der Verwender muss zum einen im Rechtsstreit beweisen, dass seine AGBs tatsächlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abrufbar waren und, zum anderen, welche Version der AGBs in diesem Moment zur Verfügung gestellt wurde.

Auch wenn die EuGH-Entscheidung auf den ersten Blick die Voraussetzung für eine Einbeziehung von AGBs zu erleichtern scheint, ist also besondere Sorgfalt beim Vertragsschluss unbedingt zu empfehlen.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!