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Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch abberufenen Geschäftsführer

31/01/2019
| Florian Roetzer, LL.M.
Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch abberufenen Geschäftsführer

Das Aktiengesetz enthält zur Einberufung einer Hauptversammlung durch den Vorstand eine klare Regelung. § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine Person, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen ist, zur Einberufung einer Hauptversammlung als befugt gilt. Darin ist eine gesetzliche, unwiderlegbare Vermutung zu sehen, die der Rechtssicherheit zum Schutze der Aktionäre einer AG dient. Der Aktionär ist dadurch in der Lage, die Einberufungsbefugnis eines Vorstandes durch einen „simplen“ Blick ins Handelsregister zu klären.

Im Gegensatz zum Aktiengesetz sieht das GmbH-Gesetz keine Regelung hierzu vor. Deshalb ist es in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob auch Geschäftsführer, die bereits abberufen worden sind, jedoch noch im Handelsregister als solche eingetragen sind, zur Einberufung einer GmbH-Gesellschafterversammlung berechtigt sind. Mit Blick auf die vorstehende Regelung im Aktiengesetz und der damit verfolgten Rechtssicherheit wird die Meinung vertreten, dass bei der GmbH nichts anderes gelten solle als bei der AG. Hierzu hat der BGH in seinem Urteil vom 08.11.2016 – II ZR 304/15 – entschieden, dass die Regelung zur AG nicht auf die GmbH übertragbar sei. Als Hauptargument führt der BGH die Strukturunterschiede in beiden Gesellschaften an. Bei der AG seien die Aktionäre in die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern regelmäßig nicht eingebunden; die gesellschaftsrechtliche Befugnis hierfür liege beim Aufsichtsrat. Sie sollten darauf vertrauen können, dass die Einberufung wirksam ist, wenn eingetragene Vorstandsmitglieder daran mitgewirkt haben. Bei der GmbH hingegen, seien die Gesellschafter selbst für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig. Folglich bedürfe es bei der GmbH keiner Regelung wie im Aktienrecht, wonach im Interesse der Rechtssicherheit die Vorstandseigenschaft fingiert werde. Die Rechtssicherheit sei vielmehr dadurch gegeben, dass die Gesellschafter selbst an der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführungsorgans der GmbH mitwirkten und deren Identität ihnen daher bekannt sei.

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