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EGMR: Überwachung eines Angestellten stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar

29/09/2017
| Alina Wallentin
EGMR: Überwachung eines Angestellten stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 05.09.2017 ein mit Spannung erwartetes Urteil gefällt: Eine Entlassung wegen privater Internet-Nutzung am Arbeitsplatz sei rechtswidrig.

Die Überwachung der elektronischen Kommunikation eines Arbeitnehmers bedeute eine Verletzung der Privatsphäre, urteilte der EGMR in Straßburg. Der Kläger wurde der wegen der privaten Nutzung seiner beruflichen E-Mail-Adresse entlassen.

Der Arbeitgeber des Klägers hatte seinen Angestellten mitgeteilt, dass bereits ein Angestellter aufgrund privater Nutzung von Internet, Telefon und Kopierer entlassen worden war. Daraufhin wurde der Kläger aufgrund privaten E-Mailverkehrs entlassen.

Als Beweis legte der Arbeitgeber ihm ein 45-seitiges Protokoll seiner aufgezeichneten elektronischen Aktivitäten vor.

Nach Beurteilung durch den EGMR ist die Entlassung und die damit einhergehende Überwachung des Klägers rechtswidrig und stellt eine Verletzung des Artikels 8 EMRK dar. Ein Eingreifen in Privat– und Familienleben ist nur in besonders drastischen Fällen gerechtfertigt.

Der Gerichtshof entschied, dass das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung des Privat-und Familienlebens auch am Arbeitsplatz weiterbesteht, auch wenn es, soweit notwendig, eingeschränkt ist. Die Anweisung eines Arbeitgebers, der Gebrauch des Internets für private Zwecke sei verboten, kann nach Ansicht des EGMR das private soziale Leben am Arbeitsplatz nicht vollständig auf null herunterfahren. Die EU Datenschutzrichtlinie 95/46/EC rechtfertigt keine Überwachung und Aufzeichnung der elektronischen Kommunikation, sodass der Eingriff rechtswidrig ist.

Abschließend kann festgehalten werden, dass die Überwachung der elektronischen Kommunikation eines Arbeitnehmers eine Verletzung dessen Privatsphäre darstellt, diese aber nur in besonders schweren Fällen rechtswidrig ist. Der Eingriff in die Privatsphäre ist daher immer in Relation mit dem Verhalten am Arbeitsplatz zu beurteilen.

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