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Dürfen Online-Händler Rechtswahlklauseln verwenden?

30/06/2016
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand, LL.M.
Dürfen Online-Händler Rechtswahlklauseln verwenden?

Online-Händler verwenden häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sie vorsehen, dass der Kaufvertrag mit einem Verbraucher dem Recht des Staates unterstehen soll, in dem sich der Sitz des Händlers befindet (sog. Rechtswahlklausel). Ein solcher Fall aus Österreich lässt nun alle Unternehmer aufhorchen, die ihre Produkte online innerhalb der EU direkt an Verbraucher vertreiben. Dem EuGH liegt eine Vorlage des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) mit der Frage vor, ob eine Rechtswahlklausel wirksam ist, in der ein Unternehmer eine solche Klausel vorschreibt.

Im konkreten Fall geht es um den Online-Versandhändler Amazon mit Sitz in Luxemburg. Amazons Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bestimmen die Anwendbarkeit luxemburgischen Rechts, selbst wenn der Käufer aus Deutschland, Spanien oder – wie hier – aus Österreich kommt. Hiergegen hat der österreichische Verband für Konsumenteninformation geklagt. Ein solcher Verband hat die Befugnis, im Interesse der Verbraucher Unternehmen zu verklagen, wenn er der Ansicht ist, dass Verbraucherschutzrechte verletzt werden. Der Verband verlangte festzustellen, dass die Rechtswahlklausel missbräuchlich ist.

Im Kern geht es dabei um die Frage, ob die Rechtswahlklausel „ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht“ (i. S. v. Art. 3 I der Richtlinie 93/13/EWG) und damit unwirksam ist. Missbräuchlich ist die Klausel nach Ansicht des Generalanwalts, weil sie den Verbraucher nicht auf die europarechtlich verbürgte Möglichkeit hinweist, sich auf sein Heimatrecht zu berufen. Wenn es um geringe Beträge geht und er liest, dass sich sein Vertrag nach einem ausländischen Recht richtet, könnte er davon abgehalten werden, seine Ansprüche überhaupt zu verfolgen. Jetzt muss der EuGH entscheiden. Deutsche Gerichte haben vergleichbare Klauseln ohnehin längst als unzulässig qualifiziert, weshalb Rechtswahlklauseln stets wohl überlegt formuliert sein sollten.

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