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Doppelte strafrechtliche Verurteilung

29/06/2018
| Fernándo Íscar Álvarez
Doppelte strafrechtliche Verurteilung

Die von einer juristischen Person begangene Straftat setzt eine von ihrem Verwalter oder von einem nicht ausreichend beaufsichtigten Mitglied ihrer Organisation begangene Straftat voraus. Wenn die juristische Person mit einer Geldstrafe bestraft wird, summiert sich diese Strafe in der Regel zu der Geldstrafe, die der natürlichen Person auferlegt wird. Folglich erschwert das gültige Strafgesetzbuch die strafrechtlichen Konsequenzen, wenn die Straftat durch eine juristische Person begangen wird. Diese Doppelbestrafung kann unverhältnismäßig und ungerecht sein.

Zur Vermeidung dieser Situation, sieht der Artikel 31ter des Strafgesetzbuches vor, daß der Richter im Falle von doppelten Geldstrafen, die entsprechenden Beträge mildern kann, so dass die Summe der Strafen in einem der Schwere der Straftat (den Umständen) angemessenen Verhältnis steht.

Bei kleinen Unternehmen, bei denen eine weitgehende Identität zwischen Verwaltern und Unternehmen existiert, stellt sich allerdings auch die Frage, ob in diesen Fällen nicht eine Doppelbestrafung derselben Straftat vorliegt, was gegen die Grundprinzipien des Strafrechts verstoßen würde. In diesem Sinne hat sich die spanische Staatsanwaltschaft in ihrem Rundschreiben 1/2016 geäußert und dafür plädiert, in diesen Fällen ausschließlich die natürliche Person zu bestrafen.

Unsere Gerichte scheinen diesem Argument jedoch nicht zu folgen. Das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofes Nr. 583/2017 vom 19.7.2017 verurteilte verschiedene Einmanngesellschaften und ihre Verwalter wegen Geldwäsche. Die Geldstrafen wurden zwar aufgrund von Artikel 31ter gemildert, aber die Bestrafung der Unternehmen in ihrer Eigenschaft als juristische Personen wurde beibehalten, obwohl auch die Verwalter, die ihre alleinigen oder mehrheitlichen Inhaber waren, verurteilt wurden.

Unabhängig davon, ob der Richter eine Geldstrafe mildert oder nicht, liegt unseres Erachtens hier eine Doppelbestrafung vor.

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