Die Zuständigkeit für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses
Die sogenannte Europäische Erbrechtsverordnung (VO (EU) Nr. 650/2012) hat viele Neuigkeiten in einen bisher von der europäischen Gesetzgebung kaum betroffenen Rechtsbereich eingeführt.
Eine der wichtigsten dieser Neuigkeiten ist das Europäische Nachlass-zeugnis, welches, wie in den Erwägungsgründen erwähnt, dazu dienen soll, die Erben, Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in die Lage zu versetzen, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedsstaat, beispielsweise in einem Mitgliedsstaat, in dem Nachlassvermögen belegen ist, einfach nachzuweisen. Die Verordnung bestimmt, dass das Nachlasszeugnis seine Wirkungen in allen Mitgliedsstaaten entfaltet, ohne dass weitere gerichtliche oder notarielle oder andere Dokumente erforderlich wären.
Wann sind die spanischen Behörden für die Ausstellung des Nachlass-zeugnisses zuständig? Immer dann, wenn die spanischen Gerichte gemäß den Regeln der Verordnung (Art. 4 und ff.) für Entscheidungen in der Erbsache zuständig sind, d.h. in der Regel immer dann, wenn der Erblasser (unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit) im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte.
Und welche spanischen Behörden sind für die Ausstellung des Zeugnisses zuständig? Die Verordnung bestimmt, dass es Sache jedes Mitgliedsstaates ist, in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen, welche Behörden, - Gerichte oder andere für Erbsachen zuständigen Behörden, wie z.B. Notare -, für die Ausstellung des Zeugnisses zuständig sind. In Spanien ist das Nachlasszeugnis gemäss der 26. Schlussbestimmung der Zivilprozessordnung (in der durch die 2. Schlussbestimmung des Gesetzes 29/2015 über internationale Kooperation in Zivilsachen geänderten Fassung) vom jeweils zuständigen Gericht oder Notar auszustellen.