Die zeitliche Straffung des ICC-Schiedsverfahrens: Chancen und Herausforderungen für Unternehmen
Die Dauer eines ICC-Schiedsverfahrens beschränkt sich nicht auf den Zeitraum zwischen der Konstituierung des Schiedsgerichts und dem Schiedsspruch. Sie umfasst auch Eilmaßnahmen vorher sowie die spätere Vollstreckung im Ausland. Die ICC-Schiedsgerichtsordnung 2026 gestaltet diese Phasen im Interesse von Verfahrenseffizienz und Rechtssicherheit.
Kann Rechtsschutz nicht bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts warten, kann ein Eilschiedsrichter beantragt werden. Er wird grundsätzlich binnen zwei Tagen bestellt und erlässt seine Entscheidung als Anordnung spätestens 2 Wochen nach Aktenübermittlung, sofern die Frist nicht verlängert wird. Sobald das Schiedsgericht gebildet ist, kann es die Anordnung ändern, aufheben oder bestätigen.
Neu ist auch die einstweilige Anordnung ohne vorherige Anhörung. Sie soll verhindern, dass der Zweck beantragter Eilmaßnahmen vereitelt wird. Die Gegenseite muss unmittelbar danach Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Ihre praktische Wirkung außerhalb des Schiedsverfahrens hängt häufig von der Unterstützung staatlicher Gerichte ab.
Für die Entscheidung in der Sache sehen das beschleunigte Verfahren und das neue stark beschleunigte Verfahren Fristen von 6 bzw. 3 Monaten für den Erlass des endgültigen Schiedsspruchs vor. Sie beginnen mit der ersten Verfahrenskonferenz und können nach der Schiedsordnung verlängert werden. Das stark beschleunigte Verfahren setzt die Zustimmung aller Parteien voraus. Im regulären Verfahren bestimmt der Präsident des ICC-Schiedsgerichtshofs die Frist nach dem Verfahrenszeitplan oder auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts.
Nach der ersten Verfahrenskonferenz dürfen neue Ansprüche nur mit Genehmigung des Schiedsgerichts erhoben werden. Maßgeblich sind unter anderem Art des Anspruchs, Verfahrensstand und Kostenauswirkungen. Gerade bei langfristigen Verträgen ist zwischen einem neuen Anspruch und der Aktualisierung eines bereits geltend gemachten Anspruchs zu unterscheiden. Ein Teilschiedsspruch kann zudem abtrennbare Fragen vorab klären.
Beschleunigung darf jedoch das rechtliche Gehör nicht beeinträchtigen. Nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 kann die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs unter anderem verweigert werden, wenn eine Partei ihren Standpunkt nicht vorbringen konnte oder wesentliche Verfahrensmängel vorliegen.
Vor Unterzeichnung wird der Entwurf des Schiedsspruchs dem ICC-Schiedsgerichtshof zur Prüfung vorgelegt. Der Gerichtshof prüft die Form und kann auf inhaltliche Fragen hinweisen, ohne die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts zu ersetzen. Nach Zustellung sind Anträge auf Berichtigung, Auslegung oder – bei übergangenen Anträgen – auf einen Zusatzschiedsspruch möglich.
Die neuen Fristen und Eilmechanismen der ICC-Schiedsgerichtsbarkeit verlangen also, die Faktoren dringender Rechtsschutz, Streitbeilegung und grenzüberschreitende Durchsetzbarkeit so aufeinander abzustimmen, dass Effizienz und Verfahrensgarantien gleichermaßen gewahrt bleiben.