Die Wettbewerbsbehörde stellt ihre Untersuchungen gegen die wichtigsten Online-Plattformen für Lebensmittellieferung in Spanien ein
Am 21. Dezember 2021 erließ die spanische Wettbewerbsbehörde einen Beschluss, mittels welchem sie ihre Untersuchungen gegen die wichtigsten Online-Plattformen für Lebensmittellieferung in Spanien (Just Eat, Deliveroo, Uber Eats und Glovo) einstellte, da sie keinerlei Hinweise eines Verstoßes gegen Artikel 1 des spanischen Wettbewerbsgesetz und Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fand.
Um den Ursprung des Beschlusses zu verstehen, müssen wir in das Jahr 2016 zurückgehen, als die Wettbewerbsbehörde den Markt für die Lieferung von Lebensmitteln über Online-Plattformen im Rahmen der Übernahme von LA NEVERA ROJA durch JUST EAT eingehend analysierte. Dieser Zusammenschluss wurde unter der Bedingung genehmigt, dass JUST EAT den Restaurants, die Mitglieder seiner Plattform sind, keine Exklusivität auferlegt.
Im Rahmen der Übernahme der Plattform Canary Delivery Company durch JUST EAT im Jahr 2019, analysierte die Wettbewerbsbehörde diesen Markt erneut und stellte fest, dass neue Anbieter aufgetaucht waren (Deliveroo, Uber Eats und Glovo), die den Restaurants Exklusivitätspflichten auferlegten. Die Wettbewerbsbehörde leitete auf Verdacht, dass diese Klauseln wettbewerbswidrige vertikale Beschränkungen beinhalten könnten, die Untersuchung ein, die nunmehr abgeschlossen wurde.
Gemäß der Wettbewerbsbehörde weisen die geprüften Exklusivitätspflichten die folgenden Merkmale auf: (i) sie sind impliziter (sie sind vertraglich nicht vorgesehen, bringen aber Vorteile für die Restaurants mit sich) oder expliziter Art; (ii) sie führen zu einer Preissenkung für die von den Plattformen erbrachten Dienstleistungen; und (iii) sie haben eine Laufzeit von 6 bis 18 Monaten.
Im Wettbewerbsrecht ist eine solche Klausel rechtmäßig, solange keine der unterzeichnenden Parteien einen Marktanteil von mehr als 30% hat und die Klausel 5 Jahre nicht überschreitet. Gibt es hingegen parallele Netze ähnlicher vertikaler Beschränkungen, die 50% des relevanten Marktes abdecken, besteht keine Vermutung der Rechtmäßigkeit. Die Nichteinhaltung der o.g. Bedingungen führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Klauseln, jedoch muss eine Selbsteinschätzung vorgenommen werden, um mögliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu ermitteln.
In diesem Fall kam die Wettbewerbsbehörde nach entsprechender Prüfung zu der Schlussfolgerung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die fraglichen Klauseln den Wettbewerb einschränken könnten, da:
- ihre Dauer (maximal 18 Monate) begrenzt war und die Restaurants von der Klausel zurücktreten konnten;
- die Zahl der Restaurants, die den Klauseln beitraten, gering war (bis zu 35 %); und
- das Volumen des betroffenen Gesamtmarktes etwa 10% betrug.
Dieser Fall zeigt einmal mehr das wachsende Interesse der Wettbewerbsbehörden an der Verfolgung vertikaler Beschränkungen.