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Die unfreiwillige Verrentung in Spanien

31/05/2016
| Karl H. Lincke, Monika Bertram
Die unfreiwillige Verrentung in Spanien

Die Verrentung ist in Art. 160 ff. des spanischen Sozialversicherungsgesetzes festgelegt.

Unter Verrentung versteht sich der Moment, zu dem ein Arbeitnehmer bei Erreichen eines gewissen Alters und unter Erfüllung bestimmter Bedingungen das Recht auf Beantragung und Erhalt einer lebenslangen beitragsbezogenen Altersrente bekommt.

Bis vor einigen Jahren war das gesetzliche Renteneintrittsalter in Spanien auf 65 Jahre festgelegt. Seit dem 1. Januar 2013 wurde das Rentenalter abhängig von Alter und Beitragszeiten progressiv angehoben. Im Jahr 2015 ist ein Mindestbeitragszeitraum von 35 Jahren und 9 Monaten fällig, damit ein Arbeitnehmer mit 65 Jahren in Rente gehen kann. Ansonsten muss der Arbeitnehmer bis zu einem Alter von 65 Jahren und 3 Monaten arbeiten.

Die Erreichung des Renteneintrittsalters bewirkt keinen obligatorischen Antrag auf Verrentung, da die Verrentung als Anspruch und nicht als Verpflichtung anzusehen ist.

Die Übergangsregelung Nummer 10 des spanischen Arbeitnehmerstatuts besagt: die Klauseln der Tarifverträge, die die Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsvertrages aufgrund des gesetzlichen Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers in jeglicher Art oder Reichweite vorsehen, sind nichtig.

Die Übergangsregelung Nummer 15 des Gesetzes 3/2012 vom 6. Juli über dringende Maßnahmen zur Reform des Arbeitsmarktes sieht Ausnahmen vor. Die häufigste Ausnahme sind Tarifverträge, die die unfreiwillige Verrentung regulieren und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 3/2012 unterzeichnet und veröffentlicht wurden. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der Begründung des Gesetzes 14/2005 bleiben solche unfreiwilligen Verrentungen rechtskräftig.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes 3/2012 vom 6. Juli ist es nicht mehr möglich, die unfreiwillige Verrentung im Tarifvertrag festzulegen.

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