Die strittige Besteuerung deutscher Investmentfonds in Spanien
Die Behandlung von Immobilieninvestitionen durch deutsche Investmentfonds im Rahmen der spanischen Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) und der Umsatzsteuer ist im Laufe der Jahre von der Generaldirektion Steuern z.T. widersprüchlich ausgelegt worden.
Am 18. Dezember 2023 erging nun ein Urteil des spanischen Zentralen Finanzgerichts (Tribunal Económico-Administrativo Central, TEAC) das in diesem Zusammenhang Klarheit zu einem besonders komplexen Aspekt gebracht hat: der Zurechnung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien von Immobilienfonds, die von deutschen Kapitalanlagegesellschaften verwaltet werden.
Das Urteil stellt die unterschiedlichen Auffassungen des deutschen und des spanischen Rechts hinsichtlich des Eigen-
tums an Immobilien und der Zurechnung von Einkünften aus Immobilien gegenüber: Während nach dem deutschen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) das von dem Fonds erworbene Immobilienvermögen als Eigentum der Verwaltungsge-
sellschaft eingetragen sein muss, schreibt das spanische Gesetz 35/2003 zu Anlagegesellschaften die grundbuchliche Eintragung der Immobilien auf den Namen des Fonds vor.
Bei seiner Bewertung geht das TEAC von dem Grundsatz aus, dass der Steuerpflichtige der Mieteinkünfte nicht zwingend der eingetragene Eigentümer der Immobilie ist, sondern vielmehr derjenige, der die Einkünfte tatsächlich bezieht und von ihnen profitiert. In diesem Fall trete die Verwaltungsgesellschaft zwar als formaler Eigentümer auf, handele aber treuhänderisch in Vertretung des Fonds, dem eigentlichen Begünstigten der Einkünfte.
Das TEAC schließt daher, dass die Einkünfte aus der Vermietung in der IRNR des deutschen Investmentfonds als eigentlichem Steuerpflichtigen zu versteuern wären. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der wirtschaft-
lichen gegenüber der formellen Eigentümerschaft bei der Bestimmung von Steuerpflichten.
Auch die Generaldirektion Steuern hat die Besteuerung derartiger deutscher Investmentfonds bereits in mehreren verbindlichen Auskünften analysiert und gelangte zu der gleichen Auffassung wie das TEAC.
Zum Umsatzsteuerpflichtigen in dieser Sache hat sich das TEAC allerdings nicht geäußert; die Generaldirektion für Steuern hat jedoch in einer verbindlichen Auskunft klargestellt, dass die Verwaltungsgesellschaft des Fonds umsatz-
steuerlich als Unternehmer gilt. Daher oblägen die Umsatzsteuerpflichten aus den Transaktionen im Anwendungsgebiet der Umsatzsteuer grundsätzlich der Verwaltungsgesellschaft des Fonds.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Rahmen der IRNR der Investmentfonds und nicht die Verwaltungsgesell-
schaft Steuerpflichtiger ist, im Rahmen der Umsatzsteuer hingegen ist die Verwaltungsgesellschaft Steuerpflichtige. Daher kommt dieser Unterscheidung eine besondere Bedeutung zu.