Die spanische Wettbewerbsbehörde verhängt Geldstrafen gegen zwei Unternehmen wegen vorzeitiger Durchführung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses (gun jumping) | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Die spanische Wettbewerbsbehörde verhängt Geldstrafen gegen zwei Unternehmen wegen vorzeitiger Durchführung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses (gun jumping)

30/09/2022
| Carlos Vérgez, Eduardo Crespo, Begoña Albéniz
Die spanische Wettbewerbsbehörde verhängt Geldstrafen gegen zwei Unternehmen wegen vorzeitiger Durchführung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses (gun jumping)

Im vergangenen Juni verhängte die spanische Wettbewerbsbehörde Geldbußen i.H.v. EUR 110.000 gegen Funespaña, S.A. und EUR 250.000 und 25.000 gegen Albia Gestión de Servicios, S.L.U., weil sie vor Erhalt der erforderlichen Genehmigungen drei Zusammenschlüsse durchgeführt hatten, ohne der Pflicht der vorherigen Anmeldung nachzukommen (die „Transaktionen“).

Die Transaktionen hätten vor ihrer Durchführung angemeldet werden müssen, da sie die Marktanteilsschwelle des Kartellgesetzes überschreiten. Insbesondere sieht das Gesetz die Verpflichtung vor, einen Zusammenschluss anzumelden, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist: (i) das entstehende Unternehmen erwirbt/erhöht einen Marktanteil von 30% oder mehr; oder (ii) ein bestimmter Umsatz wird überschritten. Werden die in der Verordnung 139/2004 festgelegten Schwellenwerte überschritten, muss das Vorhaben nur bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, unabhängig davon, ob auch die Schwellenwerte des spanischen Gesetzes überschritten werden (one-stop-shop principle).

Die Nichtmitteilung einer meldepflichtigen Transaktion (gun jumping) gilt als schwerwiegender Verstoß, der mit Geldbußen von bis zu 5% des weltweiten Gesamtumsatzes des zuwiderhandelnden Unternehmens in dem Geschäftsjahr vor dem Jahr, in dem die Geldbuße verhängt wird, geahndet werden kann. Darüber hinaus wird die Wettbewerbsbehörde das zuwiderhandelnde Unternehmen auffordern, den Zusammenschluss anzumelden. Um ein Überspringen der Schwellenwerte zu vermeiden, ist es sehr wichtig, im Voraus festzustellen, ob die spezifische Transaktion einen der Schwellenwerte des Gesetzes erfüllen könnte. Dabei ist zu bedenken, dass es keine "kleinen Transaktionen" gibt, denn selbst wenn sie die Umsatzschwelle nicht überschreiten, können sie die Marktanteilsschwelle erreichen, weil sie beispielsweise in einem "Nischenmarkt" angesiedelt sind oder eine sehr enge geografische Abgrenzung aufweisen (wie im speziellen Fall der Transaktionen).

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Produktmarkt um den Markt für Bestattungsdienstleistungen, der aus räumlicher Sicht als lokal definiert worden war, wobei die Gemeinde als räumlich relevanter Markt angesehen wurde. Nach Ansicht der Wettbewerbsbehörde haben Funespaña und Albia fahrlässig gehandelt, da sie die letztgenannte Möglichkeit, die bereits in mehreren Präzedenzfällen festgestellt worden war, außer Acht gelassen und folglich beschlossen hatten, die Vorgänge nicht zu melden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei der Durchführung von Zusammenschlüssen Vorsicht geboten ist, selbst bei solchen, die aufgrund ihrer Größe a priori nicht der Zusammenschlusskontrolle zu unterliegen scheinen. Daher sollten der Markt, auf dem das Vorhaben stattfindet, und die geltenden Präzedenzfälle analysiert werden. Kommt man zu dem Schluss, dass einer der Schwellenwerte erreicht wird, sollte die Durchführung des Vorhabens ausgesetzt und von der Genehmigung der Wettbewerbsbehörde abhängig gemacht werden.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!