Die spanische Wettbewerbsbehörde verhängt eine Geldstrafe i.H.v. 10,25 Millionen Euro gegen ein Pharmaunternehmen wegen Missbrauchs überhöhter Preise
Die spanische Wettbewerbsbehörde hat mittels dem Beschluss vom 10.11.2022 („Beschluss“) (S/0028/20: LEADIANT) eine Geldstrafe i.H.v. 10,25 Millionen Euro gegen das Pharmaunternehmen LEDIANT wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung verhängt und eine Reihe von zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt.
Der Fall geht auf eine Beschwerde der Verbraucher- und Nutzerorganisation und auf Informationen des Gesundheitsministeriums an die Wettbewerbsbehörde zurück.
In dem Beschluss kommt die Wettbewerbsbehörde zu der Schlussfolgerung, dass LEDIANT seine Stellung auf dem Markt für die Herstellung und Lieferung von chenodeoxycholsäurehaltigen Arzneimitteln (zur Behandlung einer seltenen Krankheit) ausgenutzt und missbraucht hat, um eine Strategie zu entwickeln und umzusetzen, die darin bestand, (i) den Preis seines Arzneimittels Xenbilox® schrittweise zu erhöhen; (ii) die Rücknahme des Markennamens Xenbilox® vom Markt; und (iii) die Markteinführung desselben neu formulierten Arzneimittels, das es als „Arzneimittel für seltene Leiden“ (welches dem Unternehmen eine Vermarktungsexklusivität von mindestens 10 Jahren gewährt) unter einem anderen Markennamen (CDCA-Leadiant®) vermarktete und dessen Preis um das 14-fache überhöht war (von EUR 984 im Jahr 2010 auf EUR 14.618 im Jahr 2017).
Dem Beschluss zufolge hatte LEDIANT die Absicht (i) den Zugang zu klinischen Daten, die für die Entwicklung konkurrierender Produkte unerlässlich sind, zu verhindern, und (ii) durch die Schaffung der neuen Marke den Wettbewerb auf dem Markt auszuschalten, um sich so von der früheren Marke abzugrenzen und eine erhöhte Preispolitik betreiben zu können.
Neben der Geldstrafe sieht der Beschluss eine Reihe von Verpflichtungen für LEDIANT vor, mit dem Ziel die Kontrolle des Unternehmes über den Wirkstoff des Medikaments in Spanien aufzugeben und das Medikament in Spanien zu dem mit dem Gesundheitsministerium ausgehandelten Preis zu vermarkten.
Dieser Beschluss ist von großer Bedeutung, da es nur wenige Fälle von übermäßigem Preismissbrauch durch die spanische Wettbewerbsbehörde (und andere Wettbewerbsbehörden) gibt, was unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass es schwierig ist, die Grenze zwischen einem überhöhten Preis und einem Marktpreis zu bestimmen. In diesem Fall scheint der übermäßige Charakter offensichtlich gewesen zu sein, auch wenn es nicht immer möglich ist, einen solchen Charakter festzustellen und zu beweisen.
Andererseits ist der Beschluss ebenfalls innovativ, aufgund der Bewertung der Wettbewerbsbehörde bezüglich der Anwendung des Verbots der Auftragsvergabe im Falle einer beherrschenden Stellung mit einem einzigen Marktteilnehmer. Obwohl es Gründe für die Anwendung dieses Verbots gäbe, beschloss die Wettbewerbsbehörde in diesem Fall, dem Beratungsgremium für das öffentliche Auftragswesen die Anwendung dieses Verbots nicht vorzuschlagen, da es der Lieferung des Produkts in Spanien Vorrang einräumte, da andernfalls der einzige Anbieter auf dem Markt wegfallen und eine Mangelsituation entstehen würde.