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Die spanische Wettbewerbsbehörde archiviert ein Disziplinarverfahren gegen ISDIN mittels konventioneller Terminierung

31/03/2023
| Carlos Vérgez, Eduardo Crespo
Die spanische Wettbewerbsbehörde archiviert ein Disziplinarverfahren gegen ISDIN mittels konventioneller Terminierung

Mit Beschluss vom 30.11.2022 genehmigte die spanische Wettbewerbsbehörde („CNMC“) die konventionelle Terminierung des Disziplinarverfahrens S/0049/19 (das „Verfahren“) gegen ISDIN, S.A. (ISDIN) wegen möglicher Wettbewerbsbeschränkung. Mittels dieses Mechanismus kann die CNMC ein Vertragsverletzungsverfahren beenden, indem es die seitens des Rechtsverletzers freiwillig angebotenen Verpflichtungen für verbindlich erklärt, ohne eine Zuwiderhandlung festzustellen oder die Verhängung einer Sanktion abzugeben.

Der Fall geht auf die Beschwerde eines Vertriebshändlers von ISDIN zurück. Konkret ging es um die mögliche Festsetzung der Weiterverkaufspreise bestimmter Hautpflegeprodukte durch ISDIN an einige seiner Vertriebshändler. Es handelte sich um eine indirekte Festsetzung, da die Einhaltung der Preise durch die Vertriebshändler mit der Gewährung von Rabatten und sogar mit der Lieferung des Produkts selbst verbunden war.

ISDIN beantragte die konventionelle Archivierung des Verfahrens und verpflichtete sich für 3 Jahre u.A. zu Folgendem:

  • ein objektives, transparentes und nicht diskriminierendes Rabattsystem einzuführen, um zu verhindern, dass Rabatte mit der Überwachung der empfohlenen UVP verknüpft werden;
  • ihre Politik in Bezug auf Preisempfehlungen an ihre Vertriebshändler zu verbessern und ein „Frühwarnsystem“ einzurichten, um sofort auf jeden Vertriebshändler zu reagieren, der wettbewerbsrechtliche Bedenken hat;
  • Aufnahme eines ausdrücklichen Hinweises auf den indikativen Charakter des empfohlenen Wiederverkaufspreises in alle Lieferscheine;
  • ihre interne Kultur der Einhaltung des Wettbewerbsrechts zu fördern (interne Schulungen usw.); und
  • Beschränkung des Zugangs der Mitarbeiter der Handelsabteilung zu bestimmten Informationen über die Verkaufspreise der Apotheken, um zu verhindern, dass die Business-Intelligence-Tools des Unternehmens zur Überwachung der Wiederverkaufspreise verwendet werden.

Nach Prüfung der Verpflichtungszusagen und der Feststellung, dass diese ausreichen, um die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen zu beseitigen, stimmte die CNMC der konventionellen Einstellung des Verfahrens zu, erklärte sie für verbindlich und beauftragte die Wettbewerbsdirektion der CNMC mit der Überwachung der Einhaltung. Die Nichteinhaltung kann mit Geldbußen in Höhe von bis zu 10% des Umsatzes des betreffenden Unternehmens im Jahr vor der Verhängung der Sanktion geahndet werden, da es sich um einen sehr schweren Verstoß gegen das Gesetz zur Verteidigung des Wettbewerbs handelt.

Obwohl dies nicht das erste Mal ist, dass die CNMC der konventionellen Einstellung eines Verfahrens wegen möglicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen im Zusammenhang mit möglichen vertikalen Beschränkungen zugestimmt hat (u.A. Fälle S/DC/0631/18 und S/DC/0006/20), ist der Beschluss sehr anschaulich, da er deutlicher aufzeigt, welche Maßnahmen Unternehmen ergreifen können, um zu vermeiden, dass sie in Verstöße gegen die Festsetzung von Wiederverkaufspreisen verwickelt werden.

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