Die spanische Wettbewerbsbehörde archiviert ein Disziplinarverfahren gegen DKV mittels konventioneller Beendigung | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Die spanische Wettbewerbsbehörde archiviert ein Disziplinarverfahren gegen DKV mittels konventioneller Beendigung

28/04/2023
| Carlos Vérgez, Eduardo Crespo
Die spanische Wettbewerbsbehörde archiviert ein Disziplinarverfahren gegen DKV mittels konventioneller Beendigung

Mit Beschluss vom 08.02.202 genehmigte die spanische Wettbewerbsbehörde („CNMC“) die konventionelle Beendigung des Disziplinarverfahrens S/0049/19 (das „Verfahren“) gegen DKV Seguros y Reaseguros, S.A.E. („DKV“) wegen möglicher Wettbewerbsbeschränkung. Der Fall geht auf eine anonyme Beschwerde zurück, die bei der Reklamationsdirektion der CNMC eingereicht wurde. Das Ziel der Einrichtung dieser Direktion war die Zentralisierung der Beschwerden im Zusammenhang mit Wettbewerbsrecht im Kontext de Pandemie.

Nach Angaben der CNMC hatte DKV während des vom spanischen Staat ausgerufenen Alarmzustands einigen versicherten Selbständigen mitgeteilt, dass DKV das Risiko der "vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit" aus ihren Policen streichen musste, weil ihr Gegenstand weggefallen war (aufgrund der Einstellung der Tätigkeit der Selbständigen). Um die Versicherten dazu zu bringen, dies zu akzeptieren, hätte die DKV darauf hingewiesen, dass das Versicherungsvertragsgesetz dies so vorschreibt, was jedoch nach Angaben der CNMC nicht der Fall war. DKV bot den Versicherten zwar die Möglichkeit an, sich die entsprechenden gezahlten Beträge erstatten zu lassen, machte dies jedoch vom Abschluss einer Entschädigungsversicherung für Krankenhausaufenthalte abhängig.

Dem Beschluss zufolge könnte DKVs Strategie eine Täuschung darstellen, die gegen Artikel 5 des Wettbewerbsgesetzes („LDC“) verstößt, da sie mit ihrem Verhalten ihre Versicherten dazu veranlasst hat, eine Leistung abzuschließen, "für die sie sich sonst nicht entschieden hätten". Darüber hinaus könnte einen Verstoß gegen Artikel 3 des LDC entstehen, der unlautere Wettbewerbshandlungen verbietet, die durch die Verzerrung des freien Wettbewerbs das öffentliche Interesse beeinträchtigen.

DKV beantragte die konventionelle Terminierung des Verfahrens und verpflichtete sich zu Folgendem:

  • Ihre Kunden mit dem Betrag zu entschädigen, der ihnen zugestanden hätte, wenn sie während der Pandemie einen Anspruch auf vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gehabt hätten.
  • Kunden zu entschädigen, die nach der Kündigung eine neue Versicherung für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bei anderen Gesellschaften abgeschlossen haben.
  • Entschädigung von Kunden, die eine Versicherung gegen Krankenhausaufenthalt abgeschlossen haben, durch Rückerstattung der erhaltenen Prämien und die Möglichkeit, den Dienst kostenlos zu kündigen.

Nach Prüfung der Verpflichtungen und der Feststellung, dass diese ausreichen, um die festgestellten Wettbewerbsprobleme zu beseitigen, stimmte die CNMC der konventionellen Beendigung des Falles zu, erklärte sie für verbindlich und beauftragte die Wettbewerbsdirektion mit der Überwachung der Einhaltung.

Obwohl dies nicht das erste Mal ist, dass die CNMC der konventionellen Beendigung eines Falles zugestimmt hat, ist der Beschluss insofern von großer Bedeutung, als er einer der wenigen ist, in denen die CNMC der konventionellen Beendigung in einem Fall zugestimmt hat, der einen möglichen Verstoß gegen Artikel 3 des LDC betrifft.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!