Die spanische Rechtsprechung mäßigt erneut die Vertragsstrafe in einem Leasingvertrag | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Die spanische Rechtsprechung mäßigt erneut die Vertragsstrafe in einem Leasingvertrag

30/09/2025
| David Jódar Huesca, Hanan Laghrich González
Die spanische Rechtsprechung mäßigt erneut die Vertragsstrafe in einem Leasingvertrag

Die Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs hat sich in ihrem Urteil vom 28. April 2025 erneut mit der Missbräuchlichkeit einer in einem Leasingvertrag enthaltenen Vertragsstrafenklausel befasst. In dem genannten Urteil erinnert das Gericht zudem an die Funktion von Vertragsstrafenklauseln und hebt die im konkret entschiedenen Fall berücksichtigten Umstände hervor, die zur Feststellung der Missbräuchlichkeit und Nichtigkeit der Klausel führten.

Die klagende Gesellschaft schloss mit zwei natürlichen Personen, Verbrauchern, einen Leasingvertrag über den Erwerb eines Bootes im Wege der Finanzierungsleasingfinanzierung ab. Der Vertrag sah die Zahlung monatlicher Raten über zwölf Jahre bis zur vollständigen Begleichung des Gesamtbetrags von 255.200 € vor.

Der Vertrag bestimmte unter anderem, dass die Leasingnehmer im Falle einer Vertragsauflösung wegen Pflichtverletzung verpflichtet seien: (i) die bis zum Zeitpunkt der Auflösung fällig gewordenen Raten zu zahlen; sowie (ii) einen Betrag in Höhe von 40% des Kaufpreises des Bootes als Entschädigung für die Wertminderung zu leisten.

Die Käufer kamen ihrer Verpflichtung zur Zahlung mehrerer monatlicher Raten nicht nach. Schließlich wurde die Beendigung des Vertrags und die Rückgabe des finanzierten Bootes vereinbart. Die Leasinggeberin machte neben den nicht gezahlten Raten auch die Vertragsstrafe geltend.

Der Oberste Gerichtshof führte – in Anlehnung an frühere Urteile – aus, dass Vertragsstrafenklauseln die Funktion hätten, Schadensersatz im Falle von Pflichtverletzungen zu sanktionieren und zugleich die Vertragsparteien von solchen Pflichtverletzungen abzuschrecken. Auf der Grundlage des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Nutzer, das missbräuchliche Klauseln für unwirksam erklärt, wenn sie unverhältnismäßig hohe Entschädigungen für Pflichtverletzungen vorsehen, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klausel des Leasingvertrags als missbräuchlich einzustufen sei.

Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die genannte Vertragsstrafe wegen Wertminderung nicht gerechtfertigt sei, da bereits eine beträchtliche erste Anzahlung (ein Fünftel des Preises) geleistet worden war, um diese Wertminderung abzufedern. Zudem überstieg die Vertragsstrafe mehr als 50 % des tatsächlich finanzierten Betrags, während die Leasinggeberin das Recht hatte, das Boot zurückzuerhalten und anschließend zu veräußern.

Das Höchstgericht erinnert damit an die Notwendigkeit, die Auferlegung von Vertragsstrafenklauseln sorgfältig abzuwägen, sie dem konkreten Fall anzupassen und dabei nicht nur die Folgen der Vertragsstrafe selbst, sondern auch die Umstände ihrer Geltendmachung, ihre sachliche Rechtfertigung sowie ihr Zusammenspiel mit den übrigen Vertragselementen zu berücksichtigen.

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!